— 449 — Wenn die dem Telegraphenbetriebe zur Last fallenden Fehler durch die Ablassung von gebührenpflichtigen Dienstnotizen innerhalb der unter Ilb angegebenen Fristen berichtigt worden sind, so erstreckt sich die Erstattung nur auf die Gebühren für diese Dienstnotizen. Für die Telegramme, auf die sich diese Notizen beziehen, findet keine Rückzahlung statt. 32) A. a. O. ist im Absatz vur der Hinweis „§ 15 a unter VI“ abzuändern in: 8 15, vau. 33) Im § 22, Berichtigungstelegramme betreffend, erhält der Absatz ## folgende Fassung: . I Sowohl der Absender wie auch der Empfänger eines jeden beförderten oder in der Beförderung begriffenen Telegramms oder der Bevollmächtigte eines von ihnen kann innerhalb der für die Aufbewahrung des Telegrammaterials geltenden Frist, nachdem er sich vorher, wenn nötig, über seine Berechtigung und seine Person ausgewiesen hat, auf telegraphischem Wege Auskunft über das Telegramm verlangen oder Bestimmung darüber treffen, auch das Telegramm durch die Bestimmungs-, die Ursprungs= oder eine Durch- gangsanstalt vollständig oder teilweise wiederholen lassen. Er hat folgende Beträge zu hinterlegen: 1. die Gebühr für das Telegramm, welches das Verlangen enthält, 2. gegebenenfalls die Gebühr für ein Antwortstelegramm. Handelt es sich um eine Wiederholung auf Verlangen des Empfängers, so hat der Antragsteller für jedes zu wiederholende Wort die gewöhnliche Gebühr, für das Telegramm aber mindestens 50 4 zu entrichten. In dieser Gebühr sind die Kosten für die Antwort einbegriffen. 34) A. a. O. erhält der Absatz in folgende Fassung: III Wegen der Erstattung der Gebühren für die Berichtigungstelegramme vergl. § 21, ne und k. 35) Im § 23, Telegrammabschriften betreffend, ist im 2. Satze des Absatzes # die Zahl „8“ zu ändern in: 10 36) A. a. O. ist in der Berichtigung zum Absatz 1 der Hinweis „§8 15 a unter “ zu ändern in: § 15, X Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Juli 1909 in Kraft. Der Reichskanzler. In Vertretung: Kraetke.