— 465 — (2) Sie haben sich in der Regel der Mitwirkung von Sachverständigen und des Bei— rats der Ortsfeuerwehr zu bedienen, bei Warenhäusern auch, soweit nötig, die Unter— stützung der Gewerbeinspektionen in Anspruch zu nehmen. (3) Sind in Städten an der Polizeiverwaltung andere Behörden beteiligt, so hat sich der Stadtrat, soweit nötig, mit ihnen ins Vernehmen zu setzen. (4) Bürgermeister, Gemeindevorstände und Gutsvorsteher, denen nach § 147 des Allgemeinen Baugesetzes die Baupolizei übertragen ist, haben sich, soweit Theater, Zirkus- gebäude, öffentliche Versammlungsräume und Warenhäuser in Frage kommen und sie nicht nach IX B (Absatz 10) zu Anordnungen ermächtigt sind, der eigenen baupolizeilichen Entschließung zu enthalten und die der Amtshauptmannschaft einzuholen. Die in § 158 und § 159 Satz 2 des Allgemeinen Baugesetzes der Ortsbehörde eingeräumte Befugnis bleibt unberührt. IX. (1) Den Polizeibehörden liegt zur Erfüllung der ihnen unter VIII zugewiesenen Aufgabe folgendes ob: A. (2) Sie haben dafür Sorge zu tragen, daß bei Erteilung von Baugenehmigungen für Gebäude, die unter diese Verordnung fallen und bei der Bauausführung den maß- gebenden Vorschriften Rechnung getragen wird. (3) Bevor eine Verfügung, worin die baupolizeiliche Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung von Theatern, Zirkusgebäuden, Warenhäusern, oder von öffentlichen Versammlungsräumen mit Bühneneinrichtung (§ 48 Ziffer 1 des Anhanges O) aus- gesprochen ist, dem Bauherrn zugefertigt wird, ist sie mit den Sachakten der Kreishaupt- mannschaft vorzulegen. Diese hat zu prüfen, ob die maßgebenden Vorschriften ausreichend beachtet sind und gegebenenfalls die Polizeibehörde mit Anweisung zu versehen. Wegen des Gehörs der Technischen Deputation vergl. VI Absatz 1. (1) Den Kreishauptmannschaften bleibt überlassen, zur Ausführung dieser Vorschrift nähere Anordnungen zu erlassen, wobei besonders darauf hinzuwirken sein wird, daß unnötige Verzögerungen vermieden werden. Sie können anordnen, daß in — bestimmt zu bezeichnenden — Fällen einfacher Art die Vorlegung unterbleibt. B. (60) Die Polizeibehörden haben alle bei Erlaß dieser Verordnung bestehenden Theater, Zirkusgebäude, öffentlichen Versammlungsräume und Warenhäuser alsbald einer eingehenden Besichtigung zu unterziehen und hierauf die etwa erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Mit Genehmigung der Kreishauptmannschaft kann diese Besichtigung unter- bleiben, soweit sie nach Lage der Verhältnisse, besonders auch mit Rücksicht auf kurz vorher- gegangene Besichtigungen, nicht nötig erscheint. (6) In Zukunft sind alle unter diese Verordnung fallenden Gebäude und Räume einer regelmäßigen Überwachung zu unterwerfen. In angemessenen Fristen ist durch Besichtigung