— 466 — festzustellen, ob der bauliche Zustand, die sonstigen Einrichtungen und der Betrieb den maßgebenden Vorschriften entsprechen. (7) Bei Gebäuden, die keiner baupolizeilichen Genehmigung und deshalb auch keiner Schlußbesichtigung (§ 161 des Allgemeinen Baugesetzes) unterworfen sind, hat in der Regel vor oder zugleich mit dem Beginne ihrer Benutzung eine Besichtigung zu erfolgen. Das Gleiche gilt für Gebäude, die nach längerer Unterbrechung von neuem, oder die nur ausnahmsweise zu den unter I genannten Zwecken benutzt werden. (s) Den Kreishauptmannschaften bleibt überlassen, über die Durchführung der Be- sichtigungen (Absatz 5 bis 7) nähere Anordnungen zu erlassen. Hierbei ist dafür Sorge zu tragen, daß Gas= und elektrische Beleuchtungsanlagen, Einheitsheizungen, Lüftungs- einrichtungen, Blitzableiteranlagen, die Befestigung von Kronleuchtern, die Flammen- sicherheit von Bühnenausstattungen und die Sicherheitsvorrichtungen in Theatern der Aufsicht geprüfter Fachleute unterstellt werden. () Uber den Erfolg der Besichtigungen und über die daraufhin getroffenen An- ordnungen haben die Kreishauptmannschaften sich regelmäßig Bericht erstatten zu lassen. Für die Berichte können bestimmte Vordrucke vorgeschrieben werden. (10) Bei einfacheren Verhältnissen können die Kreishauptmannschaften gestatten, daß die Amtshauptmannschaften die Besichtigungen von öffentlichen Versammlungsräumen und von solchen Theater= und Zirkusgebäuden, die nach kurzer Zeit wieder beseitigt werden sollen, den Ortsbehörden übertragen. Für dringliche Fälle können, wo dies unbedenklich erscheint, auch die erforderlichen Anordnungen der Ortsbehörde überlassen werden. Die Prüfungsberichte der letzteren sind an die Amtshauptmannschaft zu richten, die der Kreis- hauptmannschaft nur am Schlusse des Jahres anzuzeigen hat, ob die Berichte eingegangen und die erforderlichen Anordnungen getroffen worden sind. C. (11) Die Polizeibehörden haben dafür Sorge zu tragen, daß bei jeder Benutzung von öffentlichen Versammlungsräumen zu theatralischen Vorstellungen, Maskenbällen, Kostümfesten, Wohltätigkeitsbazaren und sonstigen Veranstaltungen, bei denen Bühnen- einrichtungen, vorübergehende Einbauten oder umfangreiche Ausschmückungen Verwendung zu finden pflegen, die Befolgung der Vorschriften des Anhanges O unter C, b 8§ 46 bis 48 und C, d bis g ausreichend überwacht wird. Besonderes Augenmerk ist hierbei auf die Durchführung der Vorschriften in §§ 59 und 64 zu richten. (u2) Den Kreishauptmannschaften bleibt überlassen, zur Ausführung dieser Vorschrift nähere Anordnungen zu erlassen und dabei die Fälle zu bestimmen, in denen die UÜberwachung nebst den erforderlichen Anordnungen den Ortsbehörden übertragen werden darf.