— 468 — b) Anordnung und Einteilung des Gebäudes. 1. Allgemeines. 82. 1. Wohnungen sind nur im Erdgeschosse zulässig und im allgemeinen auf die Wohnung eines Hausmannes und eines Hausaufsehers zu beschränken. Von den übrigen Teilen des Hauses sind sie durch massive oder Eisenbeton-Wände abzutrennen sowie mit besonderem, unmittelbar ins Freie führenden Ausgange zu versehen. Eine in diesen Wänden etwa angeordnete Verbindung mit den übrigen Theaterräumen muß eine selbstschließende, feuer= und rauchsichere Tür erhalten. 2. Vermietbare Geschäftsräume dürfen nur ausnahmsweise im Keller oder im Erd- geschosse zugelassen werden. Sie müssen ebenfalls die vorstehend unter 1 bezeichneten Vor- aussetzungen erfüllen. Geschäftsräume, die nicht dem Theaterbetriebe dienen, sind durch massive oder Eisenbeton-Wände ohne Offnungen von den Theaterräumen abzutrennen. 3. Magazinräume sind im Bühnenraum, auf dem Schnürboden und in den Bühnen- kellern verboten, in den übrigen Teilen des Bühnenhauses und im Keller des Zuschauer- hauses nur dann gestattet, wenn sie durch massive oder Eisenbeton-Wände, feuersichere Decken und feuer= sowie rauchsichere Türen von allen übrigen Räumen getrennt sind und nicht in unmittelbarer Verbindung mit Korridoren und Treppenräumen stehen, die dem Verkehre der Besucher oder der Angestellten des Theaters dienen. Soweit der Raum unter dem hinteren Teil der Bühne nicht als Unterbühne verwendet wird, darf er als Magazin benutzt werden, wenn er den vorstehenden Vorschriften entspricht. 4. Die Treppenhäuser der Gebäude und, soweit erreichbar, auch die Korridore sollen unmittelbar von außen durch seitliche Fenster erleuchtet werden. Ebenso sind die Neben- räume der Bühne und des Zuschauerraumes mit möglichst zahlreichen und genügend großen ins Freie gehenden Fenstern zu versehen. 2. Bühnenhaus. 8 3. Der Bühnenraum soll reichliche Tiefe und mehr als die doppelte Portalhöhe erhalten, d. h. so hoch sein, daß die gemalten Hinterwände ohne aufgerollt zu werden unter dem Schnürboden Raum finden. 8 4. 1. Das Bühnenhaus muß von dem Zuschauerhause durch eine, mindestens 0,5 m über die Dachfläche reichende, massive Mauer abgeschlossen sein. 2. In dieser Mauer ist nur die Bühnenöffnung sowie auf deren beiden Seiten je eine in der Fußbodenhöhe des Bühnenhauses gelegene Türöffnung zulässig. Diese Tür- öffnungen müssen mit feuer= und rauchsicheren, selbsttätig schließenden Türen verwahrt werden. 3. Von allen übrigen Teilen des Bühnenhauses ist der Bühnenraum durch feuersichere, mindestens 0,5 m über das Dach reichende Wände abzuschließen. Alle Türöffnungen in