e — 469 — diesen Wänden sind mit feuer- und rauchsicheren, selbsttätig schließenden und in Bühnen— höhe nach außen aufschlagenden Türen zu versehen. 4. Zwischen diesen Wänden und den Nebenräumen des Bühnenhauses (Ankleideräumen und dergleichen) sind feuersichere Gänge herzustellen, die nur ausnahmsweise weniger als 2m Breite besitzen dürfen. Die Verbindungstreppen zwischen den einzelnen Stockwerken des Bühnenhauses dürfen außer den notwendigsten Verbindungen mit dem Schnürboden keine unmittelbare Verbindung mit dem Bühnenraume haben. 5. Ankleideräume müssen mit Fenstern versehen sein, die in Umfassungswänden liegen und den Anforderungen des § 16 genügen. 6. Vom Bühnenraume müssen mindestens auf zwei Seiten Türen nach den Gängen führen. Im allgemeinen soll auf je 100 qm Bühnenfläche 1 m Türbreite entfallen und es darf keine Türöffnung unter 1 m breit sein. Ausgänge, die in Höhe des Bühnenfußbodens unmittelbar ins Freie führen, sind möglichst zu vermeiden. 7. Sämtliche Räume des Bühnenhauses müssen mit der nötigen Anzahl (mindestens auf jeder Seite eine) feuersicherer, durch alle Stockwerke und unmittelbar ins Freie führender Treppen von mindestens 1,5 m Breite versehen werden. 8. Jede Galerie des Bühnenraumes muß für die Bühnenarbeiter mindestens mit einem sicheren Rückzugswege unmittelbare Verbindung haben. Besondere Treppen hierfür müssen mindestens 90 em breit sein. Tagesbeleuchtung ist für diese Treppen nicht erforderlich. 9. Die Fußboden-Abdeckung des Schnürbodens ist bei genügender Tragfähigkeit rost- artig mit möglichst breiten Zwischenräumen auszugestalten. Die Gesamtgröße der Zwischen- räume muß mindestens gleich der Fläche der oberhalb des Schnürbodens vorhandenen Luft- klappen und schwach verglasten Fenster sein (siehe auch § 6). 10. Für die Musiker sind eigene Ausgänge herzustellen, die weder durch die Gänge des Zuschauerraumes noch durch den Bühnenraum führen dürfen. 8 5. 1. Die Bühnenöffnung ist gegen den Zuschauerraum durch mindestens einen Schutzvorhang aus unverbrennlichem Stoffe rauch= und feuersicher abzuschließen. Der Vor- hang muß einen Überdruck von 90 kg auf 1 qm Fläche aushalten können, ohne daß bleibende Durchbiegungen eintreten. 2. Der Schutzvorhang soll in seitlichen Führungen mit dem nötigen Spielraume sicher gerade und so geführt werden, daß er auch bei höheren Drücken nicht aus den gegen alle Hindernisse zu sichernden Führungen heraustreten kann. Die Bahnen der Gegengewichte des Vorhangs sind durch feuerfeste Umhüllungen so zu schützen, daß sie von allen Hinder- nissen freigehalten werden können. 3. Bei Verwendung von Eisenwellblech ist dieses mindestens 1 mm stark anzuordnen. 1909. 66