— 490 — denen sich leicht entzündliche Gegenstände befinden, nicht verwendet werden. Die Anwendung einfacher Gummischläuche ist untersagt; im allgemeinen sollen nur unbewegliche Gasarme Verwendung finden. 5. Die Beleuchtungskörper sind tunlichst über den Verkehrswegen unbeweglich an— zuordnen und müssen gegen die Berührung mit brennbaren Gegenständen genügend geschützt werden. Offene Brenner sind unstatthaft. Das Anzünden der Flammen zur Beleuchtung des Hauses muß vorsichtig und mit solchen Mitteln geschehen, daß eine Entzündung von brennbaren Stoffen und Bauteilen ausgeschlossen ist. 6. Die Zuleitungen für Gaseinrichtung müssen vor dem Gebäude mit einer Absperr- vorrichtung versehen sein, deren Lage äußerlich kenntlich zu machen ist. An den Eintritt- stellen in das Gebäude müssen alle Einrichtungen für Gas und elektrischen Strom Abschluß- vorrichtungen (Gashahn, Hauptschalter) haben. An jedem Gasmesser und Elektrizitäts- zähler muß außerdem eine Abschlußvorrichtung (Haupthahn, Ausschalter) vorhanden sein. Alle diese Abschlußvorrichtungen müssen leicht zugängig verwahrt und stets gangbar erhalten werden, sowie leicht und sicher gehandhabt werden können. S Sl. Elektrische Beleuchtungsanlagen müssen den vom Verbande Deutscher Elektrotechniker aufgestellten Sicherheitsvorschriften entsprechen. 8§ 82. 1. Die Beleuchtung der Schaufenster und Auslagen darf dann, wenn die ausgestellten Gegenstände brennbar sind, nur von außen oder in der Art erfolgen, daß sich zwischen den Auslage-Gegenständen und Beleuchtungskörpern nebst Leitungen starke, genau abschließende Glasscheiben befinden. 2. Elektrische Beleuchtung ist bei Einhaltung der vom Verbande Deutscher Elektro- techniker aufgestellten Sicherheitsvorschriften innerhalb der Schaufenster zulässig. § 83. Hängelampen sind sicher zu befestigen, von brennbaren Gegenständen genügend entfernt zu halten und bei Gas= und Ollampen mit sachgemäß, an den Beleuchtungs- körper selbst oder an den Zuleitungsröhren (nicht an der Decke) befestigten Schutzblechen zu versehen. Kron= und sonstige Hängeleuchter größeren Gewichtes müssen durch zweifache Befestigung gesichert sein. § 84. 1. Eine ausreichende Notbeleuchtung ist bei elektrischer und bei Gas- beleuchtung in den Räumen, in denen ein regelmäßiger Verkehr der Besucher und der Angestellten stattfindet, insbesondere an allen ins Freie oder nach den Haupt= und Nottreppen führenden Türen und Ausgängen sowie auf den Treppen einzurichten und vom Eintritt der Dunkelheit an bis zum Schlusse des Betriebes brennend zu erhalten. 2. Zur Notbeleuchtung sind Kerzen in Laternen, Rüböllampen oder solche elektrische Lampen zu verwenden, die durch eine besondere, von der Hauptbeleuchtung räumlich und