— 492 — brennbaren Gegenständen — abgesehen von stark verglasten Kästen oder hölzernen Auslage— oder Geschäftstischen — freizuhalten. 2. Falls die Brüstungen in voller Höhe feuersicher geschlossen sind, dürfen diese Maße auf 0,5 und 1,0 m eingeschränkt werden. 3. Leicht brennbare Gegenstände dürfen an den Brüstungen sowie an den Säulen und Treppengeländern nicht derart aufgehängt werden, daß dadurch eine Ubertragung des Feuers ermöglicht wird. 8 87. Zum Verkaufe bestimmte Beleuchtungsgegenstände, Kocheinrichtungen und dergleichen dürfen nur in besonderen, hierzu geeigneten und vorbereiteten Räumen im Betriebe gezeigt werden. § 88. Rauchen ist in den Verkaufs-, Ausstellungs-, Lager-und Packräumen unbedingt und zu jeder Zeit verboten. Das ist durch Anschläge kenntlich zu machen, die in aus- reichender Zahl und Größe sowie deutlich lesbar an auffallenden Stellen anzubringen sind. 8 89. 1. Leicht verbrennliche Abfälle dürfen in Geschäftsräumen nicht angehäuft werden. Sie sind in Kästen aus unverbrennlichem Stoffe mit Deckeln zu sammeln und tunlichst bald vollständig zu entfernen. 2. Die Lagerung von Feuerwerkskörpern und zur Selbstentzündung neigenden Stoffen ist in allen Räumen verboten. § 90. In größeren Geschäftsräumen kann die Anbringung fester unverbrennlicher, etwa 1,0 m von der Decke herabreichender Trennungsstreifen an geeigneten Stellen ge- fordert werden. § 91. Es ist Vorsorge dahin zu treffen, daß eine Uberfüllung der Verkaufs= und Ausstellungsräume auch in Zeiten gesteigerten Geschäftsverkehrs nicht stattfinde. Zu diesem Behufe sind gegebenenfalls seitens der Polizeibehörde die erforderlichen Maßnahmen anzu- ordnen und zu überwachen. 8) Feuerlöscheinrichtungen. 8 92. 1. Die Feuerlöscheinrichtungen und die besonderen, für einen Brand— fall dienenden Angriffs= und Rettungsmittel sind nach näherer Anordnung der Polizei- behörde auszuführen und dauernd betriebsfähig zu erhalten. Auf Verlangen der Polizei- behörde ist eine Feuermeldevorrichtung herzustellen. Wird die Herstellung einer solchen nicht verlangt, so sind Hinweise betreffs des nächstgelegenen Feuermelders an gecigneten Stellen anzubringen. 2. Bei dem Vorhandensein einer selbsttätigen Feuermeldeanlage sind Geschäftshäuser an diese anzuschließen.