— 495 — Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 17. Stück vom Jahre 1909. Inhalt: Nr. 54. Verordnung über die staatstierärztliche Prüfung. S. 495. — Nr. 55. Verordnung, die Ergänzung des Gebührenverzeichnisses zum Kostengesetze vom 30. April 1906 betr. S. 500. — Nr. 56. Ver- ordnung zur Ausführung des Viehseuchen = Übereinkommens zwischen dem Deutschen Reiche und Osterreich- Ungarn vom 25. Jannar 1905. S. 501. Nr. 54. Verordnung über die staatstierärztliche Prüfung; vom 17. Juni 1909. 8 1. Die Befähigung zur Anstellung als Bezirkstierarzt und als beamteter Tierarzt im Sinne der Viehseuchengesetzgebung wird im Königreich Sachsen durch das Bestehen der staatstierärztlichen Prüfung erworben. 82. Die staatstierärztliche Prüfung hat vor der Kommission für das Veterinärwesen stattzufinden, die zu diesem Zwecke vom Ministerium des Innern durch weitere geeignete Tierärzte verstärkt werden kann (§ 8 der Verordnung vom 23. März 1903). 8 3. Die Zulassung zur Prüfung ist bei der Kommission für das Veterinärwesen nachzusuchen. Dem Gesuche sind beizufügen: 1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf, 2. das Zeugnis der Reife eines deutschen Gymnasiums, Realgymnasiums, einer Ober- realschule oder einer durch die zuständige Zentralbehörde als gleichstehend an- erkannten höheren Lehranstalt (vergl. jedoch § 12), 3, der tierärztliche Approbationsschein sowie gegebenenfalls das Doktordiplom, 4. Nachweise über fachliterarische Betätigungen und die etwaige Inauguraldissertation, 5. amtlich beglaubigte Nachweise, daß der Gesuchsteller nach erlangter Approbation a) mindestens zwei Jahre lang innerhalb des deutschen Reichsgebietes als Tier- arzt in eigener Praxis, als Assistent eines Tierarztes oder als Militär- Veterinär tätig gewesen ist; Ausgegeben zu Dresden, den 31. Juli 1909. 70