— 497 — Ende Juni eingereicht werden, wenn der Prüfling zur nächsten Prüfungszeit einberufen werden will. Die Arbeiten werden von zwei ordentlichen Mitgliedern der Kommission für das Veterinärwesen durchgesehen, worauf deren Gesamtheit (8 2) unter Bewertung der Arbeiten (§ 8) über die Fortsetzung der Prüfung beschließt. 86. Die praktische Prüfung besteht aus folgenden Abschnitten, die vor je zwei Mit- gliedern der Kommission stattfinden: 1. an einem lebenden Tiere ist ein Krankheitsfall aus dem Gebiete der polizeilichen oder gerichtlichen Veterinärmedizin zu untersuchen und mündlicher Vortrag zu erstatten; 2. die Offnung der Leiche oder wenigstens einer großen Körperhöhle eines Tieres ist unter Zugrundelegung eines gerichtlichen oder polizeilichen Falles vorzunehmen und eine Niederschrift des Befundes zu diktieren; 3. ein Pferd, Rind, Schaf, Ziege oder Schwein ist auf seine Zuchttauglichkeit zu unter- suchen und darüber mündlicher Vortrag zu erstatten; 4. eine Milchprobe ist marktpolizeilich zu untersuchen und die Haltung der Milchtiere und die Milchgewinnung unter Berücksichtigung der Fütterungslehre mündlich zu erläutern; hierbei sind einige der hauptsächlichsten Gift= und Futterpflanzen zu bestimmen; 5. ein geschlachtetes Tier oder eine Fleischware ist vom Standpunkte der Nahrungs- mittelpolizei zu untersuchen und der Befund mündlich zu erläutern; 6. zur Feststellung einer ansteckenden Krankheit ist eine bakteriologische Untersuchung vorzunehmen und darüber Vortrag zu erstatten. Bei den Aufgaben unter 1 bis 3 ist außerdem ein schriftliches Gutachten über einen mit dem praktischen Falle zusammenhängenden Stoff innerhalb 5 Stunden unter Aufsicht anzufertigen. Die Benutzung literarischer Hilfsmittel ist hierbei gestattet. Die Zensuren über die einzelnen Prüfungsabschnitte werden der Gesamtheit der Kommission für das Veterinärwesen vorgelegt, die über die Zulassung des Prüflings zur mündlichen Prüfung entscheidet. 8 7. Die mündliche Prüfung erfolgt öffentlich vor den ordentlichen Mitgliedern der Kommission für das Veterinärwesen. Vor Beginn dieses Abschnitts haben die Prüflinge durch Handschlag an Eidesstatt zu versichern, daß sie die vorhergegangenen Prüfungs- arbeiten ohne fremde Hilfe angefertigt haben. Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Gebiete der Veterinärmedizin, einschließlich ihrer Hilfswissenschaften, in ihren Beziehungen zum Staate erstrecken. Namentlich kommen die Einrichtungen des öffentlichen Veterinärwesens, die polizeiliche und gerichtliche Veterinär- kunde, die Veterinärhygiene, die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, die Tierzucht, das Tier- 70“