— 504 — sind, der Dresdner Gemeinde, die in den Kreishauptmannschaften Leipzig, Chemnitz und Zwickau wohnhaften aber der Leipziger Gemeinde zugewiesen werden. Dresden, den 3. Juli 1909. Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. Dr. Beck. Verfassung der evangelisch-reformierten Gemeinden im Königreiche Sachsen. Mönch. I. Teil. Von den Gemeinden, deren rechtlichen Verhältnissen und Verfassung im allgemeinen. 8 1. Die evangelisch-teformierten Gemeinden werden aus den im Königreiche Sachsen wohnenden Angehörigen des evangelisch-reformierten Bekenntnisses gebildet. Die rechtlichen Verhältnisse dieser Gemeinden, sowie ihre Beziehungen zu den anderen Bekenntnissen sind durch das Regulativ vom 7. August 1818, insoweit dieses nicht durch spätere Bestimmungen abgeändert worden ist, und durch die sonst in dieser Beziehung getroffenen gesetzlichen Vor- schriften geordnet. 82. In den einzelnen Gemeinden wird die innere Einrichtung nach den folgenden Bestimmungen geordnet. Den einzelnen Gemeinden steht es im übrigen frei, ihre besonderen Einrichtungen sich innerhalb der Grenzen dieser Bestimmungen ihren Bedürfnissen gemäß zu gestalten. II. Teil. Von der Einrichtung der Gemeinden. Abschnitt 1. Von der Gemeinde. 8 3. Stimmberechtigte Gemeindeglieder (Gemeindehäupter) sind nur diejenigen Männer, welche durch das Konsistorium dazu aufgenommen worden sind. Als solche dürfen nur Gemeindeglieder aufgenommen werden, die a) durch Mitgenuß des heiligen Abendmahls sich als Gemeindeglieder bekannt haben und die kirchlichen Ordnungen der Taufe, Trauung und Konfirmation beobachten,