— 511 — Nr. 59. Verordnung zum Vollzuge der vom Bundesrate erlassenen abgeänderten Ausführungs- bestimmungen zu Tarifnummer 1 bis 3 A. sowie zu Tarifnummer 11 und 88 66i bis 66 u des Reichsstempelgesetzes; vom 28. Juli 1909. 1. Zur Erhebung der Reichsstempelabgabe von Anteilscheinen (Tarifnummer 1b), sowie von Gewinnanteilschein= und Zinsbogen (Tarifnummer 3 A des Reichsstempelgesetzes) sind zuständig die Hauptzollämter: Dresden II — zugleich für die Hauptzollamtsbezirke Dresden I, Meißen, Pirna und Schandau —, Leipzig lI — zugleich für die Hauptzollamtsbezirke Grimma und Leipzig I —, Chemnitz — zugleich für die Hauptzollamtsbezirke Annaberg und Freiberg —, Zwickau, Plauen — zugleich für den Hauptzollamtsbezirk Eibenstock —, Bautzen und Zittau. Dieselben Hauptzollämter sind die für die Erhebung der Abgabe in Tarifnummer 11 (Grundstücksübertragungen) und der in § 66 u des Reichsstempelgesetzes bezeichneten Ab- gabe von Familienfideikommissen, Lehn= und Stammgütern zuständigen Steuerstellen. 2. Über Anträge auf Erstattung der in Tarifnummer 11 und in § 66 u des Reichs- stempelgesetzes bezeichneten Abgabe entscheidet die Zoll= und Steuerdirektion als Steuerdirektivbehörde, auch wenn die Abgabe vom Grundbuchamte erhoben ist. 3. Für die in dem § 127e der Ausführungsbestimmungen erwähnten Nachweisungen sind Formulare (Muster 1 und 2) bei den zuständigen Steuerstellen oder der Zoll= und Steuer- wirtschaftsverwaltung unentgeltlich zu entnehmen. Dresden, am 2 S. Juli 1909. Die Ministerien der Finanzen und der Justiz. Dr. v. Rüger. Für den Minister: Kursch. Zipfel. 1909. 72