— 513 — Nr. 61. Verordnung, die Sicherung der Kirchen und kirchlichen Versammlungsräume gegen Feuersgefahr betreffend; vom 10. August 1909. Wegen der besonderen Gefahren, denen in Brandfällen die Besucher von Kirchen und kirchlichen Versammlungsräumen ausgesetzt sind, verordnet das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts — zugleich in Ausführung der Bestimmung in § 93 Absatz 2 Satz 2 des Allgemeinen Baugesetzes — folgendes: I. (1) Werden Kirchen oder kirchliche Versammlungsräume neu errichtet, so haben neben den sonst einschlagenden Vorschriften die im Anhange O zusammengestellten bau= und feuerpolizeilichen Vorschriften Anwendung zu finden. (2) Als Kirchen oder kirchliche Versammlungsräume im Sinne dieser Verordnung gelten alle Räume, die zu gottesdienstlichen oder sonstigen religiösen Zusammenkünften der Angehörigen der im Königreiche Sachsen aufgenommenen Konfessionen, sowie der aus- drücklich anerkannten oder zugelassenen Religionsgesellschaften bestimmt sind; außerdem die zu Begräbnisfeierlichkeiten benutzten Friedhofshallen. (3) Handelt es sich um Gebäude oder Räume, die nach kurzer Zeit wieder beseitigt werden sollen, so finden von den Vorschriften des Anhanges O diejenigen Anwendung, die sich auf eine gefahrlose und schnelle Entleerung und auf die Einrichtung und Unter- haltung einer Notbeleuchtung beziehen. Im übrigen bleibt es den zuständigen Polizei- behörden überlassen, nach den Verhältnissen des Einzelfalls die erforderlichen baulichen und sonstigen Sicherheitsmaßnahmen vorzuschreiben. II. Auf bestehende Kirchen und kirchliche Versammlungsräume finden von den Vor— schriften des Anhanges O die in 89 Ziffer 1, 88 10 bis 12, 88 14 und 15, § 17 Ziffer 1, § 18 Ziffer 4 und 5, §§ 19 bis 22 sofort, die übrigen erst dann Anwendung, wenn eine wesentliche bauliche Anderung vorgenommen wird, die die Möglichkeit bietet, die Vorschriften in dem abzuändernden Gebäudeteile durchzuführen. III. Räumlichkeiten bestehender Gebäude, die bei Erlaß dieser Verordnung nicht als Kirchen oder kirchliche Versammlungsräume gedient haben, dürfen als solche nicht benutzt 72“