— 517 — 2. Bei elektrischer und Gasbeleuchtung ist für den eigentlichen Versammlungsraum und für die ihn umgebenden Vorräume und Ausgänge je eine besondere Leitung mit eigener Abschluß-Vorrichtung einzurichten. 8 10. 1. Bei elektrischer oder Gaslicht-Hauptbeleuchtung ist eine ausreichende Not- beleuchtung stets derart einzurichten, daß mit ihrer Hilfe die Ausgänge auch dann erreicht werden können, wenn die Hauptbeleuchtung vollkommen erlöschen sollte. 2. Für die Notbeleuchtung sind elektrische Lampen mit Einzel-Akkumulatoren von ausreichender Brenndauer, ferner Gaslampen bei einer elektrischen Hauptbeleuchtung und elektrische Lampen gewöhnlicher Speisung bei einer Hauptbeleuchtung mittels Gas= oder elektrischen Lichtes zulässig. Im letzteren Falle muß die elektrische Notbeleuchtung räumlich und elektrisch vollständig von der elektrischen Hauptbeleuchtung getrennt sein. Die Schaltung der Notlampen desselben Raumes muß bei elektrischer Notbeleuchtung wechselnd in ver- schiedenen Stromkreisen, bei Gaslicht wechselnd in verschiedenen Zuleitungen erfolgen. Weiter sind Rüböllampen und Kerzen, sowie mit Mineralöl gespeiste Lampen für die Not- beleuchtung zulässig, sofern der Entflammungspunkt des verwendeten Ols bei einem Baro- meterstande von 760 mm höher als 1200 des hundertteiligen Thermometers liegt und die Lampen gegen Zugluft unempfindlich sind. 3. Die Notbeleuchtung ist bei Benutzung der Räume vor Eintritt der Dunkelheit in Wirksamkeit zu setzen und muß bis zur vollständigen Leerung des Gebäudes wirksam bleiben. 8 11. 1. Für die Herstellung der Lichtanlagen sind die ortspolizeilichen Bestimmungen zu befolgen. Elektrische Lichtanlagen sind unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker für die Errichtung elektrischer Starkstrom-Anlagen, Gaslicht-Einrichtungen unter Beachtung der Vorschriften des Deutschen Vereins von Gas- und Wasserfachmännern für die Herstellung von Privatgaseinrichtungen anzulegen. 2. Für Acetylen-Gasanlagen ist die Ministerial-Verordnung vom 13. Mai 1905 (G.= u. V.-Bl. S. 156) zu beachten. 8 12. 1. Kron= und sonstige Hängeleuchter größeren Gewichtes müssen durch zweifache Befestigung doppelt gesichert sein. 2. Alle Lampen und Brenner müssen so angebracht, eingerichtet und geschützt sein, daß brennbare Stoffe und Bauteile nicht mit ihnen in Berührung gebracht oder durch ihre Wärmeabgabe gefährdet werden können. Leicht erreichbare Lampen und Brenner müssen vor zufälliger und unberufener Berührung durch geeignete Vorrichtungen geschützt und auch so gesichert sein, daß ein Auslöschen von unberufener Hand unmöglich ist. 3. Die Anwendung von Gasschläuchen und von elektrischen Leitungen, die von der Stelle bewegt werden können, ist nicht gestattet.