— 523 — Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 19 Stück vom Jahre 1909. Inhalt: Nr. 63. Verordnung, den Hochwasserbeobachtungs= und Meldedienst und die Vorbereitung eines Hochwasservoraussagedienstes betr. S. 523. — Nr. 64. Verordnung, die Erhebung der Reichsstempel- abgabe nach Tarifnummer 11 und nach § 89 des Reichsstempelgesetzes vom 15. Juli 1909 betr. S. 524. Nr. 63. Verordnung, den Hochwasserbeobachtungs= und Meldedienst und die Vorbereitung eines Hochwasservoraussagedienstes betreffend; vom 10. August 1909. Die Verordnung, den Hochwasserbeobachtungs- und Meldedienst und die Vorbereitung eines Hochwasservoraussagedienstes betreffend, vom 3. Januar 1903 (G.= u. V.-Bl. S. 59) wird abgeändert, wie folgt: 1. Im 8 4 werden die Worte — „das Übermaß des Niederschlags über den Normal- niederschlag zu berechnen“ — gestrichen. 2. Der §6 erhält unter teilweiser Abänderung folgende neue Fassung: „Die Aufzeichnungen über die Niederschlagsbeobachtungen sind von den Beobachtern am 1., 11. und 21. Tage eines jeden Monats, die Schneetiefenkarten jedesmal unmittelbar nach Schluß des Monats an die Landeswetterwarte ein- zusenden, die die Beobachtungsergebnisse prüft und, soweit nötig, berichtigt. Zur Richtigstellung mangelhafter Aufzeichnungen hat die Landeswetterwarte mit der zuständigen Straßen= und Wasserbauinspektion ins Vernehmen zu treten. Wegen Abstellung sonstiger Mängel gelten die Vorschriften in § 10 letzter Absatz." 3. Dem § 24 wird als letzter Absatz folgende Bestimmung angefügt: „Die für die Niederschlagsmessungen benötigten Regenmesser und sonstigen Instrumente, sowie deren Ersatzteile werden den Beobachtern unmittelbar durch die Landeswetterwarte zugesandt. Bei Neueinrichtung einer Niederschlagsmeßstelle bedarf es hierzu jedoch eines besonderen Antrags der nach § 21 Absatz 1 zuständigen Polizeibehörde, während der Ersatz unbrauchbar gewordener kleiner Zubehörteile von den Beobachtern unmittelbar bei der Landeswetterwarte zu beantragen ist. Ausgegeben zu Dresden, den 4. September 1909. 74