dnungsblatt für das Königreich Sachsen. 20. Stück vom Jahre 1909. — " 4 Inhalt: Nr. 65. Verordnung, die Ausführung des Wassergesetzes vom 12. März 1909 betr. S. 527. Nr. 65. Verordnung, die Ausführung des Wassergesetzes vom 12. März 1909 betreffend; vom 21. September 1909. Zur Ausführung des Wassergesetzes vom 12. März 1909 (G.= u. V.-Bl. S. 227) wird folgendes verordnet: I. Allgemeines. 8 1. (1) Als normaler mittlerer Wasserstand gilt der Durchschnitt der mittleren Jahreswasserstände der letzten fünf Kalenderjahre, berechnet nach dem nächstgelegenen Pegel. Wo der normale mittlere Wasserstand nicht hiernach bestimmt werden kann, ist er nach der Grenze des Pflanzenwuchses und, soweit erforderlich, nach Gehör ortskundiger Personen zu ermitteln. (2) Die Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Uferlinie festgestellt wird, und die nach §§ 63 flg. des Gesetzes Unterhaltungspflichtigen sind zu hören und von der Feststellung in Kenntnis zu setzen. (3) Bezeichnet wird die Uferlinie durch starke Merkpfähle oder Marksteine oder durch Kontrollsteine, die abseits vom Ufer zu setzen und mit Stichmaßen zu versehen sind. 8 2. (1) Mit der im § 10 Absatz 1 des Gesetzes vorgeschriebenen Benachrichtigung hat die Verwaltungsbehörde die Aufforderung zu verbinden, etwaige Einwendungen binnen einer von ihr zu bestimmenden Frist anzubringen. (2) Nach Ablauf der Frist hat das Wasseramt (s. hierzu § 58 dieser Verordnung) über die erhobenen Einwendungen zu entscheiden. Ausgegeben zu Dresden, den 7. Oktober 1909. *5 Zu 7 Absatz 1. Zu § 10.