— 628 — 83. (0) Hinterlegungsstellen sind die Amtsgerichte, soweit nicht von der Ver- „Zu § 1 Absatz1 •i7*5= waltungsbehörde eine andere Stelle dazu bestimmt wird. Zu § 24 Absatz 2. Zu § 26 Absatz 1. (2) Fällt bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts der Grund zur Befreiung von der Sicherheitsleistung (§ 19 Absatz 4 des Gesetzes) später weg, so hat die Ver- waltungsbehörde nachträglich Sicherheitsleistung zu verlangen. Erhöhung der Sicherheits- leistung hat sie zu fordern, wenn solche in später zu Tage tretenden Verhältnissen be- gründet erscheint. II. Wasserbenutzung. 8 4. Wer übergänge über die Eisdecke herstellt oder unterhält, ist verpflichtet, sie vor Aufbruch des Eises rechtzeitig zu zerschlagen. 8 5. Bei Anlagen, die zu einem öffentlichen Zwecke unter Leitung einer technischen Staatsbehörde nach einem staatlich genehmigten Plane ausgeführt werden, hat die Kreis- hauptmannschaft auch insoweit über die Einwendungen der Beteiligten zu entscheiden, als die Verwaltungsbehörde sie für unbegründet erachtet. § 6. Der Umfang der Wasserbenutzung soll aus der Erlaubnis bestimmt hervor- gehen. Jedoch soll bei Stauanlagen zu Wassertriebwerken (§ 23 Ziffer 3 des Gesetzes) die Erlaubnis nicht auf den besonderen Zweck, dem das Triebwerk zunächst zu dienen be- stimmt ist (Kunstmühle, Spinnerei, Sägewerk, Papierfabrik u. dergl.), beschränkt und nicht an die Bedingung der fortdauernden Beibehaltung dieses Zweckes geknüpft werden, es sei denn, daß er für die Art und den Umfang der begehrten Wasserbenutzung und die sonst in § 23 Ziffer 3 des Gesetzes bezeichneten Verhältnisse von Einfluß ist. 8 7. Die Übertragung der Erteilung widerruflicher Erlaubnis auf die Ortspolizei- behörden (Stadtrat, Bürgermeister, Gemeindevorstand, Gutsvorsteher) bleibt dem Mini- sterium des Innern vorbehalten. 8 8. (#) Die nach § 33 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes dem Antrage beizufügenden Unterlagen sind in je drei Stücken einzureichen. Sie müssen über alle für die Beurteilung des Antrages wichtigen Verhältnisse Aufschluß geben und aus den zur Erläuterung er- forderlichen, auf Pausleinwand ausgeführten und mit Maßstab versehenen Plänen (Lage- plänen und, soweit nötig, Bauplänen), Beschreibungen, Berechnungen und Gutachten be- stehen. Insbesondere müssen alle in Betracht kommenden Grundstücke mit den Flur= und Grundbuchsnummern und den Namen der Eigentümer bezeichnet sein. (2) Bei Stauanlagen insbesondere ist eine Zeichnung der gesamten Stauvorrichtungen einschließlich der Gerinne und Wasserräder beizubringen. Außerdem sind, soweit die Wir- kungen der Stauanlage reichen, ein Längenprofil des zum Betriebe bestimmten Wasserlaufes und des Mutterbaches sowie eine Anzahl von Querprofilen von beiden einzureichen. Die