Zu 850. Fortsetzung. Fortsetzung. — 530 — (2) Die Stauzeichen sind, soweit ein besonderes Bedürfnis dazu vorliegt, auf Normal- null bezogen an das Landesnivellement anzuschließen. 8 13. Die Erlaubnis zur Beseitigung einer Stauanlage wird unbeschadet der Vor— schriften des 8 25 der Gewerbeordnung erteilt. 8 14. (1) Werden Umbauten oder Wiederherstellungen an einer Stauanlage an- gezeigt, so hat die Verwaltungsbehörde die Eigentümer oder Besitzer der ober= und unter- halb der Stauanlage zunächst gelegenen Ufergrundstücke sowie die nächsten Fischerei- berechtigten von der Anzeige zu benachrichtigen. (2) Soweit die angezeigten Umbauten und Wiederherstellungen der Erlaubnis bedürfen (§ 23 Ziffer 3, § 30 des Gesetzes), ist das Erlaubnisverfahren einzuleiten. IV. Wasserbücher. 8 15. (1) Das Wasserbuch besteht aus drei Abteilungen. Die erste Abteilung ent- hält die fließenden Gewässer, die zweite die Wasserbenutzungen, die dritte die Genossen- schaften und Genossenschaftsverbände. (2) Die zweite Abteilung zerfällt in Unterabteilungen. Jede Gemeinde bildet zu- sammen mit den zugehörigen Gutsbezirken eine Unterabteilung. 8 16. In die erste Abteilung werden eingetragen: 1. die fließenden Gewässer (Wasserläufe), nach ihrem Namen oder in sonstiger Weise bezeichnet; 2. die Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke, die von den Wasserläufen berührt werden; die als Eigentumsgewässer anzusehenden Teile der Wasserläufe; die Feststellung der Uferlinie (§ 7 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes): die erstmalige Instandsetzung (8 62 des Gesetzes): die Festsetzung der Hochwasserlinie (§ 86 des Gesetzes): die Hochwasserdämme (8§ 89, 96 des Gesetzes); die natürlichen und künstlichen Veränderungen der Wasserläufe. 9% N „ 8 17. In die zweite Abteilung werden eingetragen: 1. die Wasserbenutzungen im Sinne der §§ 23 bis 25, 40, 42 und 49 des Gesetzes; 2. die Wasserläufe und die Ufergrundstücke, an denen die Benutzungen stattfinden; 3. die Grundstücke oder Anlagen, zu deren Gunsten die Benutzungen erfolgen; 4. die wesentlichen Anderungen im Bestande oder Umfange sowie das Erlöschen der Benutzungen;