— 533 — (8) Welche Unterlagen vom Antragsteller beizubringen sind und wie bei der Feststellung des Schutzbereiches und der im § 54 des Gesetzes erwähnten Tiefe zu verfahren ist, wird für den einzelnen Fall besonders bestimmt. (4) Die in Absatz 1 bis 3 enthaltenen Vorschriften gelten auch für die Aufhebung oder Anderung einer nach Absatz 1 getroffenen Feststellung. (5) Für die fiskalischen Quellen des Bades Elster bleiben besondere Bestimmungen vorbehalten. VI. Instandsetzung. 829. (u) Bevor der Antrag auf erstmalige Instandsetzung gestellt wird, hat die Verwal-Zu § 62. tungsbehörde die im § 62 Absatz 3 des Gesetzes genannten Genossenschaften und Stadt- gemeinden zu hören. (2) Der Antrag wird mit dem Hinweise öffentlich bekannt gemacht, daß etwaige Ein- wendungen gegen den Antrag binnen vier Wochen bei der Verwaltungsbehörde anzubringen sind. Die Einwendungen sind zu erörtern und die Erörterungsergebnisse dem Ministerium des Innern mit gutachtlichem Berichte vorzulegen. (3) Wird der Antrag für beachtlich befunden, so ist der für die vorzunehmenden Ar- beiten aufgestellte Plan nebst dem Kostenanschlage und der beabsichtigten Kostenverteilung mindestens drei Monate lang bei der Verwaltungsbehörde öffentlich auszulegen und die Auslegung öffentlich bekannt zu machen unter der Aufforderung, Einwendungen gegen den Plan innerhalb der Auslegungsfrist zu erheben. Absatz 2 Satz 2 findet Anwendung. Über die Einwendungen entscheidet das Ministerium des Innern. VII. Unterhaltungsgenossenschaften. § 30. Innerhalb eines amtshauptmannschaftlichen Bezirkes kann die an einem Zu §ö9, Wasserlaufe zu errichtende Unterhaltungsgenossenschaft auch auf dessen Zuflüsse erstreckt wer- den. Für denselben Wasserlauf können mehrere Unterhaltungsgenossenschaften gebildet werden. § 31. Alljährlich nach Verlauf des Eisganges und des Frühjahrshochwassers hat Zus871, 100. jede Unterhaltungsgenossenschaft der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen, welche Ar- beiten im Sinne von § 63 Absatz 1 des Gesetzes sie im laufenden Jahre auszuführen beabsichtigt. „114 8 32. Die Unterhaltungsgenossenschaften sind als solche und mit den Namen der Bas 4 T- Masserläufe zu bezeichnen, für die sie errichtet sind. er- | und 8 33. Die Satzung, das Verzeichnis der Genossen und der beteiligten Grundstücke Zu 115 und Anlagen sowie jede Veränderungsanzeige sind in doppelten Stücken und durch Ver- satz 1. mittelung der Aufsichtsbehörde einzureichen. Diese hat ein Stück zurückzubehalten.