— 550 — Nr. 73. Bekanntmachung, die Postordnung vom 20. März 1900 betreffend; vom 7. Oktober 1909. Die mit Bekanntmachung vom 23. März 1900 (G. u. V.-Bl. S. 99 flg.) veröffentlichte Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900 hat durch Erlaß des Herrn Reichskanzlers vom 2 6. vorigen Monats die nachstehenden anderweiten Anderungen erfahren. —’ Dresden, den 7. Oktober 1909. Finanzministerium. Dr. v. Rüger. Zipfel. Berlin Wes, den 2 6. September 1909. Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 2 8. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert und ergänzt: 1. Im § 4 „Aufschrift.“ ist als zweiter Satz des Absatz l einzuschalten: Auf den nach großen Orten gerichteten Sendungen sind auch die Straße und die Hausnummer anzugeben; beim Fehlen dieser Angabe besteht keine Gewähr für unauf- gehaltene Zustellung der Sendungen. 2. a) Im §# 6 „Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände."“ ist im Absatz Ihinter „Nachricht auf meine Kosten.“ einzuschalten: In gleicher Weise kann der Absender bei Paketen mit leicht verderblichem Inhalte G. B. frischen Blumen) für den Fall der Unbestellbarkeit im voraus Verfügung treffen. 5b) In demselben § (6) ist im letzten Satze des Absatz' hinter „lebenden Tieren“ einzuschalten: oder der Pakete mit leicht verderblichem Inhalt