— 564 — Erlangt die Steuerbehörde auf andere Weise von dem Bestehen stempelpflichtiger Miet— und Pachtverträge Kenntnis, so sind die Miet- und Pachtverzeichnisse entsprechend zu er— gänzen (8 10 Absatz 2). Die Steuerbehörde hat ihr Augenmerk darauf zu richten, daß in den Miet= und Pachtverzeichnissen alle stempelpflichtigen Miet= und Pachtverträge nachgewiesen werden. (2) Wird durch eine Hausliste das Bestehen eines Untermiet= oder Unterpachtvertrags, nicht aber auch der auf grund dieses Vertrags zu entrichtende Untermiet= oder Unterpacht- zins nachgewiesen, so ist der Jahresbetrag dieses Zinses soweit möglich schätzungsweise zu ermitteln und nur, wenn dies nicht möglich ist, in anderer Weise festzustellen. (3) Ist in einer Hausliste für verschiedene Mieträume, insbesondere für Wohnungs- räume und gewerbliche Räume desselben Mieters je ein besonderer Mietzinsbetrag angegeben, so wird vermutet, daß der Mieter die mehreren Räume als Gegenstand eines einheitlichen Mietvertrags für den Gesamtbetrag der in der Hausliste angegebenen Einzelmietzinsen ermietet hat, es sei denn, daß ein anderes sich aus der Hausliste selbst ergibt oder der Steuerbehörde sonst bekannt wird. §9. (1) Von den Befugnissen in § 20 des Gesetzes und Anm. 3 der Tarifstelle 17 Nr.! sollen die Steuerbehörden zur Feststellung des Miet= und Pachtvertragsstempels nur Gebrauch machen, wenn die erforderlichen Angaben in den Hauslisten überhaupt nicht oder so unvollständig enthalten sind oder so wenig zuverlässig erscheinen, daß sie nach dem Er- messen der Steuerbehörde als Grundlage für die Feststellung der Stempelabgabe, insbesondere auch für eine Schätzung im Falle des § 8 Absatz 2 nicht dienen können. (2) Von Ermittelungen im Steuerinteresse ist abzusehen, wenn die dadurch verursachten Kosten und Weiterungen außer Verhältnis zur Höhe der Abgabe stehen würden. 8§ 10. (1) Die einzelnen Verträge sind in die Miet= und Pachtverzeichnisse unter fort- laufender Numerierung in der Reihenfolge einzutragen, in der sie in den Hauslisten und Hauslistenbänden aufgeführt sind (Verordnung, die Ausführung des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 betreffend, vom 25. Juli 1900 § 38 Absatz 2 Satz 1, G= u. V.-Bl. S. 601). (2) Am Tage der Hauslistenaufstellung in Geltung gewesene stempelpflichtige Miet- und Pachtverträge, von denen die Steuerbehörde auf andere Weise als durch die Hauslisten, insbesondere durch Mitteilungen nach § 7 Kenntnis erhält, sind am Schlusse des Verzeich- nisses in der Reihenfolge einzutragen, in der ihr Bestehen der Steuerbehörde bekannt wird. 8 11. (u) Die Steuerbehörden haben die Miet= und Pachtverzeichnisse alljährlich nach Eingang der Hauslisten aufzustellen und vor Einreichung der Hauslistenbände an den Be- zirkssteuerinspektor (Verordnung vom 25. Juli 1900 §§ 41, 52 Absatz 2, G.= u. V.-Bl.