— 560 — Schlußbestimmungen. 827. Soweit nach dieser Verordnung in Angelegenheiten des Miet- und Pacht- vertragsstempels das Hauptzollamt Dresden ! oder Leipzig ! zuständig sein würde, tritt an dessen Stelle das Hauptzollamt Dresden II beziehentlich Leipzig Il. 8 28. Vordrucke nach den unter A bis D beigefügten und den von der Zoll= und Steuerdirektion nach § 24 Absatz 3 und § 26 Absatz 3 vorzuschreibenden Mustern werden den Steuerbehörden von den als Hauptverkaufsstellen für Stempelmarken bestellten Haupt- zollämtern (Verordnung vom 12. März 1909 § 19 Absatz 2, G= u. V.Bl. S. 209) auf Ansuchen in der erforderlichen Anzahl unentgeltlich geliefert. 8 29. Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, am 12. Oktober 1909. Finanzministerium. Dr. v. Rüger. Zipfel.