— 608 — 7. In Ausgabe oder in Rückeinnahme gestellte Besoldungsbeiträge, die von einer staat- lichen Verwaltung an die andere geleistet werden, sind nach dem Durchschnittsgehalte an- zusetzen, der sich aus dem Mittel zwischen dem etatmäßigen Mindestgehalte und dem etat- mäßigen Höchstgehalte ergibt. Dasselbe Verfahren ist anzuwenden, wenn die Besoldungen gewisser Beamter aus der Zivilliste oder aus Stiftungsfonds gedeckt werden sollen und im Staatshaushalts-Etat bei den in Frage kommenden Ausgaben abgesetzt werden.