— 613 — Nr. 81. Verordnung, die Vornahme beschränkter Viehzählungen betreffend; vom 29. Oktober 1909. Un den Nachweis über die Größe des im Lande vorhandenen Viehbestandes alljährlich zu beschaffen und sichere Unterlagen für die Beurteilung der Vieh- und Fleischerzeugung im Lande zu erlangen, hat das Ministerium des Innern mit Verordnung vom 27. Ok- tober 1906 (G= u. V.-Bl. S. 358) angeordnet, bis auf weiteres in jedem Jahre, für welches keine umfänglichere Viehzählung angeordnet wird, am 1. Dezember und, falls dieser auf einen Sonntag fällt, am darauffolgenden Werktage eine beschränkte Viehzählung vornehmen zu lassen. Hierzu wird folgendes verordnet: 8 1. Die Erhebung erfolgt mittels Ortslisten. Die Ausführung der Viehzählung liegt den Gemeindebehörden für ihren Gemeindebezirk einschließlich der zur Gemeinde ge- hörenden selbständigen Gutsbezirke ob. Die Aufnahme hat gleichzeitig mit der Aufzeichnung der Pferde und Rinder durch die damit nach der Verordnung vom 4. März 1881 (G.= u. V.-Bl. S. 13) beauftragten Ge- meindebeamten zu erfolgen. Die Viehbesitzer sind durch die Gemeindebehörden einige Tage vor der Aufnahme in ortsüblicher Weise von der bevorstehenden Viehzählung in Kenntnis zu setzen. Die Durchführung der Zählung in militärischen Anstalten ist der Militärbehörde des Ortes zu überlassen, der zu diesem Zwecke die erforderlichen Vordrucke durch die Gemeinde- behörden auszuhändigen sind. 8 2. Durch Umfrage bei den einzelnen Viehbesitzern und Anstaltsleitern oder ihren Stellvertretern ist die Zahl sämtlicher an diesem Tage in den einzelnen Grundstücken (Häusern, Gehöften, Anwesen, Schlacht= und Viehhöfen, Tierkliniken und ähnlichen An- stalten) und den dazu gehörigen Nebengebäuden vorhandenen Pferde, Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen festzustellen und in die Ortsliste nach der dort getroffenen Unterscheidung und unter gleichzeitiger Angabe der Katasternummer des Grundstücks sowie der Namen der Viehbesitzer einzustellen. Dabei ist überall den auf dem Erhebungsvordruck angeführten Bestimmungen nachzugehen. Zu den Viehbesitzern sind auch diejenigen zu rechnen, die zwar am Zählungstage kein Vieh halten, die aber im Laufe der vorausgegangenen 12 Monate saugende Ferkel, Lämmer oder Zickel geschlachtet haben, an denen gemäß den bestehenden Bestimmungen keine Schlacht- vieh= oder Fleischbeschau vorzunehmen war.