— 637 — Nr. 87. Verordnung, die Verpackung der Fünfundzwanzigpfennigstücke bei den Staats- und anderen öffentlichen Kassen betreffend; vom 23. November 1909. Nachdem seiten des Herrn Reichskanzlers in Ausführung des Bundesratsbeschlusses vom 29. April 1909 die Prägung von Fünfundzwanzigpfennigstücken in die Wege geleitet ist, werden alle Staats- und anderen öffentlichen Kassen im Anschluß an die Verordnung vom 31. Juli 1875, die Verpackung von Reichsmünzen bei den Staats- und anderen öffent— lichen Kassen betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 295), angewiesen, Fünfundzwanzigpfennigstücke nur in Beutel zu 100 4 oder in Rollen zu 10 4 zu verpacken. Dresden, am 23. November 1909. Sämtliche Ministerien. Dr. v. Rüger. Dr. v. Otto. Frhr. v. Hausen. Dr. Beck. Graf Bitzthum v. Eckstädt. Zipfel. Nr. 88. Verordnung zur Abänderung der Verordnung, die Beförderung von Leichen auf dem Seewege betreffend, vom 9. April 1906 (G.= u. V.-Bl. S. 60); vom 25. November 1909. Nachdem zwischen den Regierungen der deutschen Bundesstaaten für die Beförderung von Leichen auf dem Seewege die Einführung eines neuen Paßmusters vereinbart worden ist, das zur Vereinfachung des Verfahrens gleichzeitig die Beförderung zur See und eine vorausgehende oder anschließende Beförderung auf dem Landwege berücksichtigt, wird mit Allerhöchster Genehmigung die Verordnung, die Beförderung von Leichen auf dem Seewege betreffend, vom 9. April 1906 (G u. V.-Bl. S. 60) abgeändert, wie folgt: 1. Das dem § 1 als Anlage beigegebene Leichenpaßmuster wird durch das nach- stehende ersetzt. 1800. 93