— 638 — 2. 85 Absatz 2 wird aufgehoben. Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1910 in Kraft. Dresden, den 25. November 1909. Ministerium des Innern. Graf Vitzthum v. Eckstädt. Gebhardt. Muster. Leichenpaß. Die nach Vorschrift eingesargte Leiche de am ten 19 in (Orhh) , an (Todesursache) verstorbenen (Alter) jährigen (Stand, Vor= und Zunamen des Verstorbenen, bei Kindern Stand der Eltern) (mit der Eisenbahn usw.) von auf dem Seewege auf dem Seewege mit der Eisenbahn befördert werden. Nachdem diese Überführung der Leiche genehmigt worden ist, werden sämtliche Behörden, deren Bezirke durch den Transport berührt werden, ersucht, ihn un— gehindert und ohne Aufenthalt weitergehen zu lassen. soll über nach über nach zur Bestattung ................................ ,denten 19 (Siegel) (Unterschrift)