— 640 — Vereinbarung der Bundesregierungen über die gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse. Die Bundesregierungen sind übereingekommen, für die gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse, welche Angehörige des Deutschen Reichs an öffentlichen deutschen Gymnasien, Realgymnasien und Oberrealschulen nach Abschluß des ganzen Lehrganges erwerben, fortan folgende Grundsätze zu befolgen: 1. Die gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse erstreckt sich nur auf diejenigen oben bezeichneten höheren Schulen (Vollanstalten), bei denen folgende Bedingungen er— füllt werden: a) Die gesamte Lehrdauer beträgt mindestens neun Jahre; die Aufnahme in die unterste Klasse erfolgt in der Regel nicht vor der Vollendung des neunten Lebensjahrs. b) Allgemein verbindliche Lehrfächer sind in der obersten Klasse aller drei Schul— arten: Religionslehre, Deutsch, Geschichte, Erdkunde, Mathematik und Naturkunde; ferner bei den Gymnasien: Lateinisch, Griechisch und Französisch oder Englisch, bei den Realgymnasien und Oberrealschulen: Französisch, Englisch und Zeichnen, außerdem bei den Realgymnasien: Lateinisch. c) Für die bei den drei Schularten am Schlusse des ganzen Lehrganges in den einzelnen allgemein verbindlichen Lehrfächern zu erfüllenden Zielforderungen gelten als Mindestmaß im wesentlichen die aus den preußischen Lehrplänen für die höheren Schulen von 1901 sich ergebenden Lehrziele. d) Der Unterricht wird, unvermeidliche vorübergehende Vertretungen ausge- nommen, nur von Lehrern erteilt, welche sich über ihre Befähigung für die ihnen gestellte Lehraufgabe ordnungsmäßig ausgewiesen haben. 2. Bei einem Anstaltswechsel erfolgt die Aufnahme eines Schülers nur nach Beibringung eines Entlassungszeugnisses der vorher von ihm besuchten Anstalt und nicht in eine höhere Klasse oder Abteilung, als nach diesem Zeugnis die Reife bei ihm vor- handen ist. Der Wechsel darf dem Schüler hinsichtlich der ordnungsmäßigen Lehrdauer einen Zeitgewinn nicht einbringen. Eine Ausnahme von dieser Regel ist nur dann zulässig, wenn Schüler infolge dienstlicher Versetzung des Vaters oder aus ähnlichen gewichtigen Gründen aus einem Gebiete des Deutschen Reichs mit Osterbeginn des Schuljahrs in ein solches mit Herbstbeginn oder umgekehrt übertreten; in derartigen