— 642 — Darüber hinaus auch noch schriftliche Prüfungsarbeiten in anderen Lehrfächern zu fordern, bleibt der Anordnung jedes Staates überlassen. e) Den Maßstab für die Zuerkennung des Reifezeugnisses bilden die unter lc bezeichneten Zielforderungen. Dabei ist ausnahmsweise ein Ausgleich zu- lässig, nach welchem das Zurückbleiben in einem Gegenstande durch desto befriedigendere Leistungen in einem anderen gedeckt wird. In dem Gegen- stande, für welchen der Ausgleich zugelassen wird, dürfen jedoch die Leistungen keinesfalls unter das Maß hinabgehen, welches für die Versetzung in die zweitoberste Jahresklasse erfordert wird. Nicht zulässig ist es, bei dem Be- schluß über die Zuerkennung des Reifezeugnisses den von dem Prüfling gewählten Beruf zu berücksichtigen. f) Bei der schließlichen Beratung über die Gewährung oder Versagung des Reife- zeugnisses sind sämtliche Mitglieder der Prüfungskommission stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Regierungskommissar, dem auch das Recht des Einspruchs gegen den Beschluß der Prüfungskommission zusteht; macht er von diesem Rechte Gebrauch, so entscheidet die zuständige Schul- aufsichtsbehörde. 8) Das Reifezeugnis muß an hervortretender Stelle die Bezeichnung der Anstalt enthalten, an welcher es ausgestellt ist, und leicht erkennbar machen, daß es ein Zeugnis der Reife ist. Im Eingang ist der vollständige Name des Prüflings, sein Geburtstag und zort, seine Religion oder Konfession und der Stand und Wohnort des Vaters anzugeben, ebenso die Dauer seines Aufenthalts auf der Anstalt überhaupt und in der obersten Klasse insbe- sondere; ist er erst in diese eingetreten, so sind entsprechende Angaben auch betreffs der Anstalt zu machen, der er früher angehörte. Der Inhalt des Zeugnisses bezieht sich nicht bloß auf das Ergebnis der Prüfung, vielmehr ist in den gesondert aufzuführenden Lehrgegenständen auch der im Unterricht erlangte Grad des Wissens und der Fertigkeiten zu berücksichtigen. Werden die Urteile in Zahlen ausgedrückt, so ist deren Bedeutung auf dem Zeugnis anzugeben. Im übrigen vergleiche auch Nr. 5 und 6. 4. Das Reifezeugnis, welches ein Angehöriger des Deutschen Reichs als Schüler einer Vollanstalt in einem deutschen Bundesstaat erworben hat, gewährt (mit der aus Nr. 5 herzuleitenden Maßgabe) in einem anderen Bundesstaat alle Berechtigungen, welche in beiden Bundesstaaten übereinstimmend dem Reifezeugnisse der betreffenden Schulgattung verliehen sind. Werden in den Bundesstaaten betreffs des Be- rechtigungsnachweises verschiedene Forderungen gestellt, so ist die Gewährung der weitergehenden Berechtigung von der Entschließung der Regierung desjenigen