*“½" — 644 — Die beteiligten Unterrichtsverwaltungen verpflichten sich, ein genaues und vollständiges Verzeichnis der den drei Arten höherer Schulen in ihrem Bereiche zukommenden Be- rechtigungen anfertigen zu lassen und sich gegenseitig zugänglich zu machen, aus welchem auch ersichtlich ist, ob die einzelnen Berechtigungen sich nur auf die Zulassung zum Hoch- schulstudium oder auch auf die Zulassung zu den betreffenden Staatsprüfungen in den ein- zelnen Bundesstaaten beziehen. Nr. 91. Verordnung, die Abänderung der Beilagen III und IV zur Verordnung über die Aus- führung der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich vom 28. März 1892 (G.-- u. V.-Bl. S. 28) betreffend; vom 4. Dezember 1909. Infolge der durch das Gesetz, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, vom 2 8. Dezember 1908 (R.-G.-Bl. S. 667) eingetretenen Veränderungen der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften wird hiermit bestimmt, daß vom 1. Januar 1910 ab das nach § 138 Absatz 2 der Gewerbeordnung in den Arbeitsräumen auszuhängende Verzeichnis der jugendlichen Arbeiter (Beilage lII zur Verordnung über die Ausführung der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich, vom 28. März 1892, G.= u. V.-Bl. S. 28) und die auszuhängende Tafel mit dem Auszug aus den Bestimmungen über die Beschäftigung der Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter (Beilage IV zu dieser Ver- ordnung) die nachstehende Fassung zu erhalten haben. Nach dem 1. April 1912 ist auf dem Auszuge (Beilage IV) die Bestimmung unter XI Absatz 2 und nach dem 1. April 1915 die Bestimmung unter XV Absatz 3 zu streichen. Die Verordnung, eine Abänderung der Beilage IV zur Verordnung über die Aus- führung der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich vom 28. März 1892 betreffend, vom 8. Januar 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 3) wird aufgehoben. Dresden, am 4. Dezember 1909. Ministerium des Innern. Graf Vitzthum v. Ecsstädt. Klotsche.