— 651 — XIV. Die Bestimmungen unter I bis XI finden auf Arbeitgeber und Arbeiter in Hüttenwerken, in Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen, in Werften sowie in Werkstätten der Tabakindustrie auch dann entsprechende Anwendung, wenn in ihnen in der Regel weniger als zehn Arbeiter beschäftigt werden; auf Arbeitgeber und Arbeiter in Ziegeleien und über Tage betriebenen Brüchen und Gruben finden die Bestimmungen auch dann entsprechende Anwendung, wenn in diesen Betrieben in der Regel mindestens fünf Arbeiter beschäftigt werden. (§ 154 Absatz 2 der Gewerbeordnung.) XV. Die Bestimmungen unter I bis XI finden auf die Besitzer und Arbeiter von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten und unterirdisch betriebenen Brüchen oder Gruben entsprechende Anwendung, und zwar auch für den Fall, daß in ihnen in der Regel weniger als zehn Arbeiter beschäftigt werden. (§ 154 a Absatz 1 der Gewerbeordnung.) Arbeiterinnen dürfen in Anlagen der vorbezeichneten Art nicht unter Tage beschäftigt werden. Die Beschäftigung von Arbeiterinnen bei der Förderung, mit Ausnahme der Auf- bereitung (Separation, Wäsche), bei dem Transport und der Verladung ist auch über Tage verboten. (§ 154 a Absatz 2 der Gewerbeordnung.) Die Bestimmung des letzten Satzes tritt am 1. April 1912 mit der Maßgabe in Kraft, daß die an diesem Tage beschäftigten Arbeiterinnen bis spätestens zum 1. April 1915 weiter beschäftigt werden dürfen. (Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, vom 2 S. Dezember 1908.) Nr. 92. Bekanntmachung, die Werkstätten mit Motorbetrieb betreffend; vom 4. Dezember 1909. Durch Artikel 4 Abschnitt II in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes, be— treffend die Abänderung der Gewerbeordnung, vom 28. Dezember 1908 (R.-G.-Bl. S. 667) werden die Bestimmungen unter 1 des mit der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 947) festgesetzten Auszugs aus den Vorschriften über die Be- schäftigung von jugendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motor- betrieb mit dem 1. Januar 1910 aufgehoben. Sie sind daher zu streichen. Die übrigen Bestimmungen des Auszugs bleiben vorläufig in Geltung. Dresden, am 4. Dezember 1909. Ministerium des Innern. Graf Vitzthum v. Eckstädt. Klotsche.