— 652 — Nr. 93. Verordnung, die Gebührenfreiheit für Beglaubigungen im Geschäftsbereiche des Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts betreffend; vom 7. Dezember 1909. Fur den Geschäftsbereich des Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts wird, soweit erforderlich im Einverständnisse mit dem Evangelisch lutherischen Landeskonsistorium, verordnet, daß die Beglaubigung von 1. Kirchenbuchauszügen und 2. Zeugnis= (Schul-, Prüfungs-, Amtsführungs= und Vermögenszeugnis-) Abschriften, die zur Bewerbung um öffentliche Amter oder Stipendien, Unterstützungen usw. oder zu Erlaßgesuchen gebraucht werden, künftig gebührenfrei zu erfolgen hat, soweit nicht ausdrückliche Gesetzesvorschriften entgegen- stehen. Insoweit etwa die Erhebung von Beglaubigungsgebühren in besonderen Gebühren- ordnungen vorgeschrieben ist, ist in diese eine Befreiungsvorschrift im Sinne des ersten Absatzes dieser Verordnung aufzunehmen. Dresden, den 7. Dezember 1909. Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. Dr. Beck. Pickert. DTruck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Sobne, Dresden.