— 660 — 8 15. Bei der Wasserdruckprobe ist, abgesehen von den in der Schlußbemerkung der Anlagen II oder 2 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen (Bauvorschriften) be- zeichneten Fällen, bei Dampfkesseln mit einem Uberdruck bis zu 10 Atmosphären der 1 ½ fache Betrag des Uberdrucks, mindestens aber 1 Atmosphäre Mehrdruck, bei Dampf- kesseln mit mehr als 10 Atmosphären Uberdruck ein um 5 Atmosphären höherer Druck anzuwenden. Die Kesselwandungen müssen während der ganzen Dauer der Untersuchung dem Probedrucke widerstehen, ohne undicht zu werden oder bleibende Formveränderungen aufzuweisen. Sie sind für undicht zu erachten, wenn das Wasser bei dem Probedruck in anderer Form als der von feinen Perlen durch die Fugen dringt. Über die Prüfung mit Wasserdruck hat die Gewerbeinspektion ein Zeugnis nach An- lage IV oder 4 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen auszustellen. 8 16. Bei befriedigendem Erfolge der Bauprüfung und der Wasserdruckprobe find die Niete des Fabrikschildes (§ 11 Absatz 2 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen) von dem technischen Beamten mit dem amtlichen Stempel zu versehen. Dieser Stempel ist auch in dem Prüfungszeugnisse über die Wasserdruckprobe abzudrucken. Einer Erneuerung des Stempels bedarf es bei alten, erneut zu genehmigenden Dampfkesseln nicht, wenn der alte Stempel noch gut erhalten ist und mit dem amtlichen Stempel des Beamten überein- stimmt. Die Zeugnisse über die Bauprüfung und die Wasserdruckprobe hat die Gewerbeinspektion in je drei Stücken auszufertigen. Die Ausfertigungen mit dem Baustoff-Nachweis und einer der abgestempelten Zeichnungen sind dem Kesselverfertiger zuzustellen. Je eine Aus- fertigung mit beglaubigter Abschrift des Baustoff-Nachweises und abgestempelter Zeichnung ist der Polizeibehörde zuzusenden. Die anderen nimmt die Gewerbeinspektion zu ihren Akten. War eine bereits genehmigte Zeichnung vorgelegt worden, so ist diese dem Kessel- verfertiger wieder zuzustellen. Je eine der abzustempelnden Zeichnungen geht dann zu den Akten der Polizeibehörde und denen der Gewerbeinspektion. 8 17. Bei neu zu genehmigenden Dampfkesseln kann, wenn seit der letzten inneren Untersuchung noch nicht zwei Jahre verflossen sind, nach dem Ermessen der Gewerbeinspektion von der Durchführung der Bestimmungen in § 13 insoweit abgesehen werden, als eine erneute Prüfung für die Erneuerung der Genehmigung nicht gefordert wird. Bei nach § 2 dieser Verordnung zu beurteilenden Veränderungen bestehender Anlagen ist von einer Wiederholung der Bauprüfung und Wasserdruckprobe in der Regel abzusehen, wenn durch diese Veränderungen der Kesselkörper nicht berührt wird. 8 18. Wird ein Dampfkessel zum Zwecke einer Hauptausbesserung des Kesselkörpers außer Betrieb gesetzt, so hat dies der Kesselbesitzer oder sein Stellvertreter der zur regel- mäßigen Prüfung des Dampfkessels zuständigen Stelle anzuzeigen. Die gleiche Pflicht