— 681 — +2 Amtshandlung. Gebühren A B □ D 8 Erörterung und gutachtliche Aussprache über Beschwerden wegen Belästigungen 3—5 5—10 5—20 5—30 9 Ausfertigung einer beglaubigten Abschrift eines Zeugnisses oder einer Bescheinigung sowie eines Revisions= buches, wenn solche durch die Schuld des Besitere unbrauchbar geworden sid 1,.50 1,50 1,00 1,50 Erstreckt sich die unter Nr. 1 gedachte Begutachtung über mehrere Dampfkessel, so ist die zu berechnende Gebühr entsprechend zu erhöhen. Der Gesamtbetrag darf aber nicht das Doppelte des in der Spalte angegebenen höchsten Einzelbetrages überschreiten. Insoweit Amtshandlungen der unter Nr. 2 bis 7 bezeichneten Art am gleichen Tage und am gleichen Kessel erledigt werden, ist nur die Gebühr für diejenige Amtshandlung in Ansatz zu bringen, für die in dem vorstehenden Gebühren-Verzeichnisse der höchste Gebühren- ansatz vorgeschrieben ist. Nr. 95. Bekanntmachung über das Steigenlassen von Luftballons mit erhitzter Luft; vom 12. Dezember 1909. Mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft, wer Luftballons, in denen die Luft durch mitgeführtes Feuer erhitzt wird, ins Freie auf- steigen läßt. Dresden, den 12. Dezember 1909. Ministerium des Innern. Graf Vitzthum v. Eckstädt. Effler.