— 682 — Nr. 96. Verordnung, die Bekanntmachung der vom Landtagsausschusse zu Verwaltung der Staatsschulden unter dem 8. Dezember 1909 abgeänderten Prüfungs— ordnung betreffend; vom 14. Dezember 1909. Die vom Landtagsausschusse zu Verwaltung der Staatsschulden unter dem 8. Dezember 1909 abgeänderte Prüfungsordnung für die bei ihr angestellten Bureaubeamten wird — nachstehend zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Dresden, den 14. Dezember 1909. Finanzministerium. Dr. v. Rüger. Zipfel. Prüfungsordnung für die bei der Verwaltung der Staatsschulden angestellten Bureaubeamten:; vom 8. Dezember 1909. Der Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden hat beschlossen, die Prüfungs- ordnung für die bei dieser Verwaltung angestellten Bureaubeamten vom 9. Juni 1893 aufzuheben und durch folgende Bestimmungen zu ersetzen. 8 1. Als Bureauassistenten können nur solche Personen angestellt werden, die 1. das 25. Lebensjahr erfüllt, 2. mindestens 3 Jahre bei der Staatsschuldenverwaltung gearbeitet und 3. sich der nachstehend in S§ 2 bis 5 geordneten Assistentenprüfung mit Erfolg unter- zogen haben. Die Bestimmung unter 2 leidet auf die Militäranwärter keine Anwendung. 8 2. Gegenstände der Assistentenprüfung sind: 1. die Hauptgrundzüge der Verfassung des Deutschen Reichs und des Königreichs