— 691 — Nr. 101. Verordnung über die Arbeitszeugnisse und Arbeitsbücher der auf Bergwerken beschäftigten Arbeiter; vom 21. Dezember 1909. Zur Ausführung der Vorschriften über die Arbeitszeugnisse und Arbeitsbücher der auf Bergwerken beschäftigten Arbeiter (Art. III §§ 17 bis 26, 40 des Gesetzes zur Abänderung und Ergänzung des Allgemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1868 sowie einiger damit zusammenhängender Gesetze und gesetzlicher Bestimmungen, vom 12. Februar 1909 — G.= u. V.-Bl. S. 123 —) wird unter Hinweis auf Art. III § 154 Ziffer 2 dieses Ge- setzes folgendes bestimmt: A. Allgemeine Bestimmungen. 8 1. (1) Gemeindebehörde im Sinne von Art. III §8 19 Absatz 4, 8§ 20 und 21 des Gesetzes, Ortspolizeibehörde und Polizeibehörde im Sinne von Art. III 8 17 Absatz 1 und 2, 8§§ 18, 19 Absatz 2, §§ 21, 22 und 26 des Gesetzes ist in den Städten mit Revidierter Städteordnung der Stadtrat (vergl. jedoch Absatz 2), in mittleren und kleinen Städten der Bürgermeister, in Landgemeinden der Gemeindevorstand und in selbständigen Gutsbezirken der Gutsvorsteher. (2) In denjenigen Städten, für die eine Königliche Polizeidirektion oder eine besondere städtische Polizeibehörde besteht, richtet es sich nach der örtlichen Geschäftsabgrenzung, in- wieweit diese Behörden an Stelle des Stadtrates im Sinne der angezogenen Vorschriften als Ortspolizeibehörde oder als Polizeibehörde zu gelten haben. B. Arbeitszeugnisse. 8 2. (1) Verweigert der Bergwerksunternehmer einem Arbeiter die Ausstellung eines Zeugnisses über seine Führung und seine Leistungen und hält die Ortspolizeibehörde bei der ihr in diesem Falle nach Art. III § 17 Absatz 2 des Gesetzes obliegenden Aus- fertigung des Zeugnisses für erforderlich, daß darin Beschuldigungen aufgenommen werden, welche die fernere Beschäftigung des Arbeiters hindern können, so hat sie vor Ausfertigung des Zeugnisses die Berginspektion zu hören. (2) Die Kosten der nach Art. III § 17 Absatz 3 des Gesetzes von der Berginspektion vorzunehmenden Untersuchung hat, wenn die Beschuldigungen als unbegründet befunden werden, der Bergwerksunternehmer, andernfalls der Antragsteller zu tragen (Art. V § 178 Absatz 4 des Gesetzes und Gesetz, betreffend die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen Zu Art. III § 17 Absatz 2 und 3, § 19.