— 698 — gesetze vom 30. Juni 1900 und der damit im Zusammenhange stehenden Reichs— und Landesgesetze (G.= u. V.-Bl. S. 959), 3. der §8 3 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 24. Mai 1904, die Erstreckung des Allgemeinen Berggesetzes auf den Erzbergbau in der Oberlausitz betreffend, vom 7. Juni 1904 (G.= u. V.-Bl. S. 190). 8 7. C) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1910 in Kraft. (2) Auf die Erledigung der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig ge- wordenen Streitsachen finden bis zur rechtskräftigen Entscheidung die bisherigen Vor- schriften Anwendung. Dresden, am 24. Dezember 1909. Die Ministerien der Finanzen, der Justiz und des Innern. Dr. v. Rüger. hr. v. Otto. Jür den Minister: Dr. Schelcher. Zipfel. Nr. 103. Verordnung, einige Anderungen der Vorschriften über die Ausbildung, Prüfung und Anstellung der nicht juristisch gebildeten Beamten bei den Unterbehörden und im Aussichtsdienste der Zoll= und Steuerverwaltung betreffend: vom 27. Dezember 1909. Mit Allerhöchster Genehmigung wird die Verordnung, die Ausbildung, Prüfung und Anstellung der nicht juristisch gebildeten Beamten bei den Unterbehörden und im Ausfsichts- dienste der Zoll= und Steuerverwaltung betreffend, vom 23. Juli 1892 (G.= u. V.Bl. S. 324) dahin abgeändert, daß die in dieser Verordnung dem Finanzministerium vor- behaltenen Befugnisse mit Ausnahme derjenigen im § 12 (Bestimmung der Zahl der im Vorbereitungsdienste beschäftigten Zollakzessisten), § 15 Absatz 2 (Ernennung der Mit- glieder der Prüfungskommission) und § 31 Absatz 2 (Zulassung von Ausnahmen) auf die Generalzolldirektion übertragen werden. An diese sind demgemäß die im § 2 Absatz 2 jener Verordnung erwähnten Anstellungsgesuche zu richten. Vor Anstellung der im § 1