— 701 — II. Die in dem III. Abschnitte (88 50 bis 66) der Verordnung vom 9. Januar 1894, strom= und schiffahrtspolizeiliche Vorschriften für die Schiffahrt und Flößerei auf der Elbe betreffend (G. u. V.-Bl. S. 24 flg.) enthaltenen „Besonderen Vorschriften für die Personendampfschiffahrt“ erhalten die folgenden Zusatzbestimmungen: § 66 a. Wenn die nach § 5 oder §7 von dem Elbstromamte veranstaltete Probe= Fahrzeugnis. fahrt keinen Anstand ergeben hat, ist von dem Elbstromamte auf grund des Prüfungs- ergebnisses außer dem Schiffspatent noch ein Fahrzeugnis nach dem unter E 1 abge- druckten Muster auszustellen. Dieses ist auf den Schiffen mitzuführen und auf den Personenschiffen an einem ge- eigneten, den Reisenden zugänglichen Platze aufzuhängen. Das Fahrzeugnis muß enthalten: den Namen oder die Bezeichnung des Dampfschiffes, das Jahr, in welchem das Schiff erbaut und in welchem es zuletzt unter Trockenlegung untersucht worden ist, den Namen und den Wohnort des Eigentümers, die Bezeichnung der auf dem Schiffe angestellten Personen nach ihrer Zahl und Dienststellung, die höchst zulässige Zahl der gleichzeitig aufzunehmenden Fahrgäste, den höchstzulässigen Uberdruck des Dampfkessels und die Maschinenstärke in indizierten Pferdestärken sowie die Zubehör- und Ausrüstungsgegenstände. Für die Richtigkeit der im Fahrzeugnis gemachten Angaben ist der Unternehmer verantwortlich Anderungen, die nach Erteilung des Fahrzeugnisses hinsichtlich des Dampfschiffes oder des Eigentümers oder der Zahl der Bemannung eintreten, sind unter Beifügung des Fahr- zeugnisses durch den Betriebsunternehmer dem Elbstromamte Dresden zur Genehmigung und Abänderung des Fahrzeugnisses sofort anzuzeigen. 8 66b. Das Fahrzeugnis ist regelmäßig nach Vornahme der in § 8 angeordneten Fortsetzung. Untersuchung von dem Elbstromamte Dresden mit einem Verlängerungsvermerke nach dem unter K 2 abgedruckten Muster zu versehen. Mindestens alle fünf Jahre soll diese Untersuchung unter Trockenlegung des Schiffes Trockenlegung. erfolgen. § 66e. Die Zahl der Personen, welche nach dem Fahrzeugnisse gleichzeitig auf dem Beschaffenheit Schiffe befördert werden darf, ist an Bord desselben an einer in die Augen fallenden, den und Aus- "„ 1 · üstung des Fahrgästen stets gut sichtbaren geeigneten Stelle in mindestens 15 cm hoher Schrift an- Fribung nore zuschreiben. 8 664. Das für die Benutzung der Fahrgäste bestimmte Deck muß mit einer starken Fortsetzung. Einfriedigung von mindestens 85 cm Höhe, von Oberkante Deck aus gemessen derart versehen sein, daß ein Durchfallen von Personen ausgeschlossen ist. Soweit auf bereits 1909. 101