— 705 — betreffend, vom 9. Januar 1894 finden auf die vorstehenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. 8 66r. Die Bestimmungen in §§ 66a bis 66 gelten, soweit anwendbar, auch Dampffähren für Dampffähren sowie für mit anderer eigener Treibkraft, als Dampf betriebene Fähren usw. und Personenschiffe. 8 668. Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Februar 1910 in Kraft. Dresden, am 20. Dezember 1909. Die Ministerien der Finanzen und des Innern. Dr. v. Rüger. Für den Minister: - Dr. Schelcher. Pabst.