Anlage 9. Ursprungszeugnis für tierische Rohstoffe und giftfangende Gegenstäne. Gültig für 30 Tage. Herkunftsort?) der Ware: *)Osterreich: Königreich oder Land: Bezirkshauptmannschaft: oder Stadt mit eigenem Statut: Ungarn: Komitat —, oder Munizipalstadt: Bezirk: Name und Wohnort des Versenders: Bezeichnung der Ware: Zahl der Packstücke: Gewicht der Sendung:e Etwaige besondere Kennzeichnung: (Marken, Plomben, Stempelr: Bestimmungsort der Weel: :, Angabe des Weges bis zur Eintrittstation: ............................................................... (eventuell: „siehe Frachtbrief“) den 19 Die Ortsbehörde. (Dienststempel): *) Als Herkunftsort gilt der Ort, wo die Gegenstände gewonnen werden, bei rohen Hörnern, Hufen, Klauen, Knochen, sowie bei Stalldünger auch der Ort, wo die Gegenstände zusammengebracht werden; bei Fleisch gilt als Herkunftsort der Schlachtort der Tiere, von denen die Ware stammt. **) Bei Sendungen aus Sachsen nach Österreich Königreich: Sachsen. Kreishauptmannschaft: Amtshauptmannschaft: