Nr. 4. Verordnung über die Entschädigung der Gemeinden für die Erhebung der Beiträge zur land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft; vom 8. Januar 1910. 14 der Verordnung, die weitere Ausführung des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und Forstwirtschaft vom 30. Juni 1900 sowie die Ausführung des Landesgesetzes vom 18. August 1902 über die Unfall= und Krankenversicherung der in land= und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen betreffend, vom 19. August 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 363) erhält folgende Fassung: §* 14. Die den Ortsbehörden nach § 110 Absatz 2 des Reichsgesetzes zu gewährende Vergütung wird auf 1 Prozent der Beiträge, die sie für die Berufsgenossenschaft erheben, und 15 Pfennig für jeden beitrags- pflichtigen Betrieb festgesetzt. Diese Vergütung fließt in die Gemeindekasse. Dresden, den 8. Jannar 1910. Ministerium des Innern. Graf Vitzthum v. Eckstädt. Emmrich. Nr. 5. Verordnung, eine Abänderung der Ausführungsverordnung zur Reichsgewerbeordnung vom 28. März 1892 betreffend; vom 18. Januar 1910. § 32 der Verordnung, die Ausführung der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich betreffend, vom 28. März 1892 (G.= u. V.-Bl. S. 28) sowie die zu dessen Er- gänzung ergangene Verordnung vom 29. Februar 1908 (G.= u. V.-Bl. S. 20) werden aufgehoben. An deren Stelle erhält der § 32 folgenden Wortlaut: Die im § 35 Absatz 2 und 3 der Gewerbeordnung genannten Gewerbe- treibenden sind gehalten, ordentliche Bücher zu führen. Aus den Büchern muß deutlich die Art der bewirkten Geschäfte sowie zu ersehen sein, mit welchen