— 34 — Uberweisungsschein. Bei der Untersuchung eines e .................. (Kennzeichen:).......,........... d....................... in................hat sich der Unterzeichnete wegen — unterbliebener Schlachtviehbeschaus) — unzu- lässiger Zerlegung des Schlachttieres — Fehlens wichtiger Körperteile — unzu- lässiger Verarbeitung des Schlachttieres oder einzelner Fleischteile — folgenden Befundes für nicht zuständig erklärt. Befund bei der Schlachtviehbeschau (Angabe, ob das Tier für gesund oder krank befunden wurde, letzterenfalls Angabe der Dauer und der Erscheinungen der Krankheit, u. a. auch der inneren Körperwärme des Tieres): 2 FF*TF*FF# * ** FT §§§#§§r¼§§r*#§6§§§§FG*§“* KKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKK2 Die weitere Beschau hat durch einen für die Schlachtvieh= und Fleischbeschau im Orte verpflichteten Tierarzt, dem dieser Überweisungsschein vorzulegen ist, zu erfolgen. *i*...*I T.. „ „ den Laienfleischbeschauer. *) Nichtzutreffendes ist zu durchstreichen. Anmerkung. Dieser UÜberweisungsschein ist dem Laienfleischbeschauer mit einem entsprechenden schriftlichen Vermerk zurückzugeben, wenn der Besitzer des Schlachttieres von dessen Verwendung als Nahrungsmittel für Menschen absieht. III. § 16 und § 18 Absatz 2 werden aufgehoben. Dresden, den 14. Februar 1910. Ministerium des Innern. Graf Vitzthum v. Eckstädt. Dutschmann.