Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 3. Stück vom Jahre 1910. Inhalt: Nr. 10. Gesetz, Anderungen des Gesetzes über die Gerichtskosten und der Kostenordnung für Rechts- anwälte und Notare betr. S. 37. — Nr. 11. Verordnung zur Ausführung des Biehseuchenüberein- kommens zwischen dem Deutschen Reiche und Österreich-Ungarn vom 25. Januar 1905. S. 39. — Nr. 12. Verordnung, Polizeiaufsicht betr. S. 39. Nr. 10. Gesetz, Anderungen des Gesetzes über die Gerichtskosten und der Kostenordnung für Rechtsanwälte und Notare betreffend; vom 18. März 1910. Won, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von Sachsen usw. usw. usw. verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: Artikel I. Das Gesetz über die Gerichtskosten vom 21. Juni 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 327 flg.) wird dahin geändert: A. Nr. 97 des Tarifs erhält in dem der Anmerkung vorangehenden Satze folgende Fassung: 97. Schreibgebühren werden für Ausfertigungen und Abschriften erhoben. Die Schreibgebühr beträgt für die Seite, die mindestens zwanzig Zeilen von durch- schnittlich zwölf Silben enthält, zwanzig Pfennige, auch wenn die Herstellung auf mechanischem Wege stattgefunden hat. Jede angefangene Seite wird als voll berechnet. Ausgegeben zu Dresden, den 23. März 1910. 6