— Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 5. Stück vom Jahre 1910. Inhalt: Nr. 14. Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrates vom 3. Februar 1910 über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen (R.-G.-Bl. S. 389). S. 51. — Nr. 15. Verordnung, die Er- gänzung des Gebührenverzeichnisses zum Kostengesetze vom 30. April 1906 (G.= u. V.-Bl. S. 113) betr. S. 57. Nr. 14. Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrates vom 3. Februar 1910 über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen (R.-G.-Bl. S. 389); vom 21. März 1910. Zur Ausführung der Verordnung des Bundesrates über den Verkehr mit Kraft- fahrzeugen vom 3. Februar 1910 (R.-G.-Bl. S. 389) wird im Einvernehmen mit dem Kriegsministerium folgendes bestimmt: § 1. (1) Im Sinne der Verordnung sind „Landeszentralbehörde“ das Ministerium des Innern und, wenn es sich um Anordnungen für Staatsstraßen handelt, das Ministerium des Innern in Gemeinschaft mit dem Finanzministerium, „höhere Verwaltungsbehörde“ die Kreishauptmannschaften, „Polizeibehörde“ und „Ortspolizeibehörde“ die Amtshauptmannschaften, in Dresden die Polizeidirektion, in den übrigen Städten mit der Revidierten Städteordnung der Stadtrat und, wo ein besonderes Polizeiamt besteht, das Polizeiamt. (i) Mit der Wahrnehmung der Obliegenheiten und Befugnisse der höheren Verwaltungsbehörde werden bis auf weiteres in Dresden die Polizeidirektion und in Leipzig, Chemnitz, Zwickau und Plauen die Polizeiämter beauftragt; jedoch bleibt die Zuteilung des Kennzeichens für Kraftfahrzeuge der Kreishauptmannschaft vorbehalten. Ausgegeben zu Dresden, den 26. März 1910. 9 Behörden.