Fortsetzung. Sachverstäu- dige für die Prüfung von Kraftfahr- zeugen. Sachverstän= dige für die Prüfung der Führer. Fortsetzung. — 52 — §r 2. (1) Der Landeszentralbehörde bleibt vorbehalten, allgemeine Anordnungen auf grund von § 18 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung auch selbst zu treffen. (2) Die Befugnis zum Erlasse polizeilicher Vorschriften und Anordnungen im Sinne von § 23 Absatz 1 der Verordnung wird für Wegestrecken, die dem Durch- gangsverkehre dienen, auf die höheren Verwaltungsbehörden übertragen. Aus- genommen hiervon sind die dem Durchgangsverkehre dienenden Staatsstraßen insoweit, als es sich um dauernde Verbote oder Beschränkungen handelt. Solche werden von der Landeszentralbehörde erlassen. Auch im übrigen bleibt der Landes- zentralbehörde vorbehalten, Vorschriften und Anordnungen im Sinne von §5 23 Absatz 1 der Verordnung für den Durchgangsverkehr zu treffen. § 3. (1) Personen, die als Sachverständige für die Prüfung von Kraftfahr- zeugen amtlich anerkannt werden wollen, haben der höheren Verwaltungsbehörde ihre Sachkunde und Unparteilichkeit darzutun: 1. durch den Nachweis: a) eines abgeschlossenen Studiums auf einer technischen Hochschule; b) einer längeren, mindestens zweifährigen Betriebspraxis vor oder nach beendigtem Hochschulstudium; J) eingehender Kenntnisse des Baues und Betriebes von Kraftfahrzeugen; soweit dieser Nachweis nicht durch Ingenieurpraxis in einer Kraftfahr- zeugfabrik erbracht werden kann, müssen sich die Anwärter mindestens vier Wochen in einer Kraftfahrzeugfabrik von Ruf informatorisch be- schäftigt haben; d) des Besitzes des Führerscheins; 2. durch die Versicherung, daß sie in keinem Abhängigkeitsverhältnisse zur Kraft- fahrzeugindustrie stehen. (e) Zu einer Abweichung von diesen Grundsätzen ist die Genehmigung der Landeszentralbehörde und die Zustimmung des Reichskanzlers erforderlich. §s 4. Personen, die als Sachverständige für die Prüfung der Führer von Kraftfahrzeugen amtlich anerkannt werden wollen, haben hinsichtlich ihrer Sachkunde und Unparteilichkeit den in § 3 unter 1. und 2. aufgestellten Anforderungen zu genügen, soweit nicht für die unter 1. a bis c geforderten Nachweise Abweichungen durch die Landeszentralbehörde zugelassen sind. § 5. Die gegenwärtig von den Polizeibehörden anerkannten Sachverständigen können bis zum 1. Oktober 1910 von den höheren Verwaltungsbehörden auch dann als Sachverständige zugelassen werden, wenn sie die Anforderungen in § 3 Absatz#1