53 — Ziffer 1 nicht erfüllen. Nach dieser Zeit ist ihre Anerkennung als Sachverständige nur zulässig, wenn sie den Anforderungen der §8 3, 4 genügen oder Ausnahmen der dort bezeichneten Art bewilligt worden sind. § 6. (1) Die Kraftfahrzeuge der Militärverwaltung werden durch besondere Sachverständige geprüft, deren Anerkennung den vom Kriegsministerium zu be- stimmenden militärischen Dienststellen überlassen bleibt. Das Kriegsministerium bestimmt auch, welchen Anforderungen diese Sachverständigen zu genügen haben. (2) Die Prüfung der Führer für die Kraftfahrzeuge der Militärverwaltung richtet sich nach den Vorschriften in Punkt VIII der der Verordnung vom 3. Februar 1910 beigefügten Anlage B. § 7. Welche Anforderungen für die Ermächtigung zur Ausbildung von Führern zu stellen sind, bestimmen die höheren Verwaltungsbehörden und, soweit es sich um Führer für Kraftfahrzeuge der Militärverwaltung handelt, das Kriegsministerium. § 8. Die höheren Verwaltungsbehörden haben die Anerkennung von Sach- verständigen und die Ermächtigung zur Ausbildung von Führern öffentlich bekannt zu machen. § 9. Die römischen Ziffern der Kennzeichen bezeichnen den Regierungsbezirk und zwar: I den Regierungsbezirk der Kreishauptmannschaft Bautzen, II - - - Dresden, III - - - Leipzig, IV — Chemnitz, V. — — Zwickau. § 10. Für den Antrag auf Zulassung von Kraftfahrzeugen bei den höheren Verwaltungsbehörden (§5 der Verordnung) kann ein Vordruck nach dem anliegenden Muster NM benutzt werden. 1 § 11. □) Alle bestehenden polizeilichen Vorschriften oder Anordnungen für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, durch die wegen des Zustandes der Wege oder der Eigenart des Verkehrs eine Höchstgeschwindigkeit von weniger als 15 Kilometer in 9n Fortsetzung. Ermächtigung zur Aus- bildung von Führern. Veröffent- lichung der Anerkennung von Sach- verständigen und der Er- mächtigung zur Ausbil- dung von Führern. Kennzeichen. Antrag auf Zulassung von Kraftfahr- zeugen. Muster M. Bestehende polizeiliche Vorschriften und Anord- nungen.