Schlußbestim- mungen. der Stunde festgesetzt ist, verlieren mit dem 31. März 1910 ihre Geltung. Ihre Erneuerung ist nur in dem aus §9 23 Absatz 2 der Verordnung sich ergebenden Um- fange durch die höhere Verwaltungsbehörde zulässig. (e) Sonstige bestehende polizeiliche Vorschriften oder Anordnungen im Sinne von § 23 der Verordnung bleiben in Kraft, solange sie nicht von derjenigen Behörde abgeändert oder aufgehoben werden, die nach § 23 der Verordnung und 82 der gegenwärtigen Ausführungsbestimmungen zum Erlasse solcher Vorschriften oder Anordnungen zuständig ist. § 12. (1) Diese Bestimmungen treten am 1. April 1910 in Kraft. (i) Mit dem gleichen Zeitpunkte verliert die Verordnung über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 10. September 1906 (G.= u. V.-Bl. S. 307) — jedoch mit Ausnahme des § 24 — ihre Geltung. Wo in § 24 auf sonstige Vorschriften der Verordnung vom 10. September 1906 verwiesen ist, treten die entsprechenden Vor- schriften der Verordnung vom 3. Februar 1910 an ihre Stelle. Dresden, den 21. März 1910. Die Ministerien der Finanzen und des Innern. Dr. v. Rüger. Graf Vitzthum v. Eckstädt. Effler.