— 65 — Die Gemeindebehörden haben die ihnen überwiesene Marschgeldertabelle im April an das zuständige Bezirkskommando zurückzugeben. 4. Die den Einberufenen zuständigen Marschgebührnisse einschließlich etwaiger Eisenbahnfahrgelder und Überfahrtsgelder sind von den Bezirkskommandos auf dem Gestellungsbefehl beziehungsweise bei Rekruten, deren Urlaubspaß schon die erforderlichen Angaben über Zeit und Ort der Gestellung enthält, auf dem Urlaubspaß wie folgt zu vermerken: „An Marschgebührnissen sind zuständig für den Marsch vom Auf— enthaltsort . . .. nach dem Gestellungsort. . . . (Entfernung . . km Landweg und . . . km Schienenweg) für .. .. Tage... ... M . . D dazu Eisenbahnfahrgelder 1s. zusammen 11 — wörtlich................................ « Der Betrag ist bei der Gemeindebehörde, und zwar im allgemeinen nicht früher, als am letzten Wochentage vor dem notwendigen Abgange zum Gestellungsort, zu erheben. Unterbleibt die Abhebung bei dieser Stelle, so geht der Anspruch auf die Gebührnisse in der Regel verloren. Bei einem Wechsel des Aufenthaltsortes ist der E“ Antritt des Marsches zum Bezirkskommando oder Truppenteil usw. der Kon- trollstelle des zeitigen Aufenthaltsortes behufs anderweiter Festsetzung der Marschgebührnisse einzusenden oder einzureichen. Urlaubspaß Geht der Gestellungsbefehl bei der zuständigen Kontrollstelle zu beantragen. Die Gemeindebehörde bescheinigt hierunter, ob die Zahlung der Marsch- gebührnisse erfolgt ist oder ob sie verweigert werden mußte. Die Zahlung ist jedoch nur dann zu verweigern, wenn der vorangegebene Aufenthaltsort nicht mit dem tatsächlichen übereinstimmt. In diesem Falle kann die Erhebung der Marschgebührnisse nachträglich beim Bezirkskommando oder Truppenteil usw. erfolgen. Zahlung it . . . vor verloren, so ist die Ausfertigung eines neuen Unterschrift.