— 66 — Zu Urlaubspässen (Muster 12 auf S. 247 der Wehrordnung) und Ge- stellungsbefehlen (Muster 19 auf S. 259 der Heerordnung) sind fortan Vor- drucke auf halbem Bogen zu verwenden. Die Bemerkungen 1 und 2 zum Muster des Gestellungsbefehls kommen in Fortfall. 5. Ist die Zahlung der Marschgebührnisse von der Gemeindebehörde laut Be- Urlaubspaß Gestellungsbefehl das Bezirkskommando oder bei unmittelbarer Einberufung der Truppen- teil usw. die Marschgebührnisse für die Entfernung vom tatsächlichen Aufent- haltsort bis zum Gestellungsort und fordert sie in dem Forderungsnachweis scheinigung auf dem verweigert worden, so zahlt » . ». .» Urlaubspasses über Marschgebührnisse unter Beifügung des Gestellungsbefehs an. Der tatsächliche Aufenthaltsort ergibt sich aus der Bescheinigung der Gemeinde- behörde. Das Bezirkskommando ist von der Gestellung solcher Mannschaften durch den Truppenteil zu benachrichtigen. Dresden, am 14. April 1910. Die Ministerien der Finanzen, des Kriegs und des Innern. Dr. v. Rüger. Frhr. v. Hausen. Graf Vitzthum v. Eckstädt. Ebeling. Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresben.