— 77 — „Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden“ vorspricht und der Schwurpflichtige hierauf die Worte spricht (Eidesformel): „Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe!“ Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben. Sollen mehrere Personen gleichzeitig einen Eid leisten, so wird die Eidesformel von jedem Schwurpflichtigen einzeln gesprochen. Artikel III. Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser König- liches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, den 14. Mai 1910. Friedrich August. · Dr. Wilhelm v. Rüger. Dr. Viktor v. Otto. Dr. Heinrich Beck. Christoph Graf Vitzthum v. Eckstädt. Nr. 34. Bekanntmachung, die Teilung des Medizinalbezirks Dresden-Land betreffend; vom 17. Mai 1910. A dem Medizinalbezirke Dresden-Land werden vom 1. Juni 1910 ab zwei Medizinalbezirke gebildet. Der eine umfaßt den amtshauptmannschaftlichen Bezirk Dresden-Altstadt und der andere den amtshauptmannschaftlichen Bezirk Dresden- Neustadt. Dresden, am 17. Mai 1910. Ministerium des Innern. Graf Vitzthum v. Eckstädt. Dietze. 1910. 13