— 81 — b) durch die Lotterie-Darlehnskasse in Leipzig, c) durch die Hauptzollämter in Chemnitz, Plauen und Zwickau, ü durch die Stationskassen der sächsischen Staatseisenbahnen mit Ausnahme derjenigen von Dresden, Leipzig, Chemnitz, Plauen und Zwickau, e) mittels Übersendung durch die Post, und zwar bis zu achthundert Mark einschließlich im Wege der Postanweisung, sonst mittels Briefs unter Wertangabe, jedoch nur innerhalb des Deutschen Reichs. Der Post- einlieferungsschein dient als Quittung. Besitzt der berechtigte Empfänger ein Girokonto bei der Reichsbank oder der Sächsischen Bank zu Dresden oder bei dem Giroverband sachsischer Gemeinden oder ein Postscheckkonto, so kann auf seinen Wunsch die Zahlung der Zinsen auch durch Einzahlung oder Überweisung auf dieses Konto geschehen. Bei Zahlungen mittels Zahlkarte im Postscheckverkehr sind die von den örtlichen Postämtern erteilten Posteinlieferungsscheine und bei Zahlungen im Verkehr des Giroverbandes sächsischer Gemeinden die von den Gemeinde- verbandsgirokassen oder von den Giroverbandsgeschäftsstellen der Sächsischen Bank ausgefertigten Empfangsbekenntnisse oder Quittungen an Stelle der Quittungen der eigentlichen Empfangsberechtigten unbeschränkt zur Bedeckung der Rechnung als ausreichend zu erachten." Dresden, am 9. Mai 1910. Finanzministerium. Dr. v. Rüger. Zipfel. Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden. 910. 14