— 84 — Lebensjahres, längstens jedoch fünf Jahre hindurch, die Hälfte des betreffenden Mehrbetrags ihres Amtseinkommens an den Emeritierungsfonds abzugeben. 8 2. An Stelle von § 8 des Gesetzes, Abänderungen der gesetzlichen Bestimmungen über die Pensionsverhältnisse der evangelisch-lutherischen Geistlichen und der Hinterlassenen dieser und der evangelisch-reformierten Geistlichen betreffend, vom 3. Mai 1892 (G.= u. V.-Bl. S. 132 flg.) treten folgende Vorschriften: Bei Feststellung der Höhe des Amtseinkommens der Geistlichen zum Zwecke der Berechnung sowohl der Pensionen als auch der Abentrichtungen zum geistlichen Emeritierungsfonds nach § 1 dieses Gesetzes wird der Wert der freien Dienstwohnung oder das dafür gewährte Wohnungsgeld gleichmäßig bei einem Einkommen bis einschließlich 3000 mit 450, bei einem solchen von über 3000 mit 600 4 in Ansatz gebracht. Hinsichtlich der Berechnung der Pensionen derjenigen Geistlichen, die sich zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Genusse von Wohnungsgeld befinden, verbleibt es bei dem bisherigen Anrechnungsverfahren. 8 3. Die Vorschrift in § 1 dieses Gesetzes tritt auf die Zeit vom 1. Januar 1909 an in Kraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift in § 2 dieses Gesetzes wird nach eingeholter Zustimmung Unserer in Evangelicis beauftragten Staatsminister und der evangelisch -lutherischen Landessynode durch das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts bestimmt. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, den 27. Mai 1910. Friedrich August. Dr. Heinrich Beck. Nr. 38. Gesetz, die Errichtung eines Amtsgerichts in Rötha betreffend; vom 28. Mai 1910. W#a, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Küönig von Sachsen usw. usw. usw. verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: